Rz. 28

§ 850d ZPO schränkt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Deshalb hat diese Norm für das Vollstreckungsverfahren nach der AO allenfalls mittelbare Bedeutung. Sie kommt nur zum Tragen, wenn Pfändungen nach der AO mit Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen zusammentreffen. Nur in diesem Fall kommt dieser Vorschrift auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach der AO gem. § 850e Nr. 4 ZPO Bedeutung zu.[1]

 

Rz. 29

Nach § 850d Abs. 1 ZPO sind für gesetzliche Unterhaltsansprüche das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2, 4 ZPO genannten Bezüge grundsätzlich ohne Beschränkung pfändbar. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gehören z. B. solche nach §§ 1360f., 1569ff., 1601ff., 1615o, 1629 Abs. 3 S. 1 BGB.[2] Dem Schuldner ist in diesen Fällen lediglich so viel zu belassen, dass sein Unterhalt und Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter, die dem Gläubiger vorgehen oder gleichstehen, gesichert bleiben. Von den Ansprüchen des § 850a ZPO hat dem Schuldner mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrags zu verbleiben. Im Ergebnis darf dem Schuldner aber nicht mehr verbleiben, als ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht privilegierten Gläubigern verbliebe. Auf Zahlungsrückstände, die vor über einem Jahr begründet worden sind, ist § 850d ZPO nur anwendbar, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sich absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat.

 

Rz. 30

Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsberechtigter sind in der nach § 850d Abs. 2 ZPO festgelegten Reihenfolge minderjährige, unverheiratete Kinder, Ehegatte, früherer Ehegatte und Mutter eines nichtehelichen Kindes, Lebenspartner vor übrigen Abkömmlingen vor Verwandten aufsteigender Linie zu befriedigen. Wegen der in Abs. 1 genannten Ansprüche kommt nach § 850d Abs. 3 ZPO auch eine Vorratspfändung zukünftiger Ansprüche in Betracht.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 40.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850d ZPO Rz. 2.

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