Rz. 27

Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist im Rahmen des § 319 AO hierfür kein Antrag des Gläubigers notwendig, vielmehr hat die Vollstreckungsbehörde insoweit von Amts wegen zu handeln.[1] Eigene Einkünfte können sich dabei z. B. aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Renten sowie Vermögenseinkünften ergeben. Kindergeld fällt aber nicht unter den Begriff der eigenen Einkünfte. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Vollstreckungsbehörde z. B. zu berücksichtigen, ob die eigenen Einkünfte dem Unterhaltsberechtigten für die Lebensführung tatsächlich zur Verfügung stehen und ob diese zur Deckung des individuellen Lebensbedarfs ausreichen. Ferner ist die wirtschaftliche Lage von Gläubiger und Schuldner zu beachten. Um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu halten, können an die Prüfung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine umfassende Ermittlungstätigkeit soll unterbleiben.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 57.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850c ZPO Rz. 12, 15.

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