Rz. 21

Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Art des beizutreibenden Anspruchs, der Höhe der Bezüge und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gläubigers sowie des Schuldners billig ist.[1] Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausstehende Pfändung Erfolg versprechend ist oder nicht, ist es nicht erforderlich, dass eine Vollstreckung bereits erfolglos durchgeführt worden ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn Ermittlungen nach § 249 Abs. 2 S. 2 AO die Annahme begründen, dass eine Vollstreckung die Forderung nicht oder nicht vollständig befriedigen werden wird.[2] Über die Frage, ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet im Verwaltungszwangsverfahren anstelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde.[3] Diese soll nach § 850b Abs. 3 ZPO vor ihrer Entscheidung den Schuldner anhören.[4] Wird die Pfändung zugelassen, so hat sie nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften, insbesondere also den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO, zu erfolgen.[5]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 49.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 48.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 27; a. A. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 45.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850b ZPO Rz. 16.

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