Rz. 12

Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten für die Hochzeitsfeier oder Taufe vor.[2] Diese Ausnahmen von der unbedingten Unpfändbarkeit von Heirats- und Geburtsbeihilfen sind jedoch für den Bereich der Vollstreckung nach der AO ohne Bedeutung.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850 ZPO Rz 7.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850a ZPO Rz. 12.

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