Rz. 48

§ 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständiges Arbeits- oder Dienstverhältnis vor, so findet nach § 27 Heimarbeitsgesetz der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen Anwendung. Bei einmaligen Aufträgen ist hingegen § 850i ZPO anwendbar.[2] Als sonstige unberührte Vorschriften kommen vor allem §§ 54, 55 SGB I in Betracht, die Sonderregeln für die Pfändung von allen Ansprüchen aus Sozialleistungsbereichen enthalten. Diese Normen werden unter Rz. 59ff. erörtert. Bis zur Aufhebung des § 850i Abs. 2 ZPO a. F. waren die jetzigen Abs. 2 und 3 die Abs. 3 und 4.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 71.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850i ZPO Rz. 4.

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