Rz. 21

Die Befugnis zur Verwendung oder Offenbarung bezieht sich nur auf die Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern. Andere Daten dürfen aufgrund des Abs. 3 nicht offenbart werden.[1] Diese sehr enge Begrenzung des Befugnisbereichs ist als notwendiges Korrektiv für das weite Verwendungsfeld besonders wichtig. Weder die GrSt oder der Messbetrag noch seine Grundlagen einschließlich der aus der Einheitsbewertung wie z. B. Grundstücksart und andere Einzelheiten zum Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) dürfen außerhalb der GrSt-Verwaltung verwendet oder offenbart werden. Die Befugnis bezieht sich aber auch nur auf den bzw. die jeweiligen Grundstückseigentümer, nicht dagegen auf die Zurechnung. Allerdings werden das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum als selbstständiges Grundstück i. S. d. BewG angesehen. Deswegen können sowohl die Namen der Grundstückseigentümer als auch der Wohnungseigentümer oder der Erbbauberechtigten und ihre Anschriften verwendet bzw. offenbart werden.[2]

 

Rz. 22

Voraussetzung der Befugnis ist weiter, dass der Name und/oder die Anschrift des Grundstückseigentümers bei der Verwaltung der GrSt bekannt geworden sind. Diese Voraussetzung darf allerdings nicht zu eng ausgelegt werden. Das FA z. B. erfährt diese beiden Fakten meist nicht bei der GrSt-Verwaltung, sondern bereits zuvor bei der Einheitsbewertung, die auch für andere Zwecke durchgeführt wird. Dennoch muss die Befugnis auch für diese Fälle gelten.

[1] Vgl. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31 AO Rz. 9.

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