Rz. 21

Die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sind in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB legal definiert. Darunter fallen Personen, die nicht Beamte oder Richter sind, nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und auch nicht selbst unmittelbar Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sondern lediglich im Zusammenhang mit dieser Erfüllung eingesetzt werden. Das kann bei Hilfstätigkeiten in der Behörde selbst geschehen, z. B. bei einer Tätigkeit eines Hausmeisters oder bei der Raumreinigung. Die Tätigkeit kann jedoch auch außerhalb der Behörde im öffentlich-rechtlichen (z. B. bei einer Kammer) oder im Privatbereich (z. B. Datenerfassung bei Steuerveranlagungen durch einen Gewerbebetrieb) ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber gehört hinsichtlich des LSt-Abzugs nicht zu diesem Kreis. Er nimmt als Steuerentrichtungspflichtiger keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sondern eigene gesetzliche Pflichten innerhalb eines eigenständigen Steuerschuldverhältnisses.[1]

Abgeordnete, die legislative Tätigkeiten im Bundes- oder Landtag wahrnehmen, üben keine Verwaltungstätigkeit aus. Für Sie kommt dementsprechend eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nicht in Betracht.[2]

Voraussetzung für eine Gleichstellung mit Amtsträgern nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO ist außer der Tätigkeit bei einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, eine besondere förmliche Verpflichtung auf das Steuergeheimnis, nicht nur auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten. Das hierfür erforderlich gewesene Verpflichtungsgesetz[3] fordert in § 1 Abs. 2 eine mündliche Verpflichtung mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Da über die Verpflichtung auch eine Niederschrift mit Unterschrift des Verpflichteten aufzunehmen ist, ist eine bloße schriftliche Verpflichtungserklärung des Verpflichteten, die er der Behörde zusendet, nur ein Weniger gegenüber dem vorgeschriebenen Weg. Die Verpflichtung wirkt, wenn der vorgeschriebene Ablauf mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung vollständig eingehalten wird, konstitutiv. Das ist auch für die Strafbarkeit nach § 355 StGB erforderlich. Weil es sich hier bei der Verpflichtung für die Tätigkeit bei einer Finanzbehörde um eine solche bei einer Behörde nach Bundesrecht[4] handelt, bestimmt die für die Finanzverwaltung jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde, welche (behördliche) Stelle für die Verpflichtung zuständig ist.

[1] Baum, in eKommentar, AO, § 30 Rz. 52.2 m. w. N.
[2] Baum, in eKommentar, AO, § 30 Rz. 52.1.
[3] BGBl I 1974, 469, 547.

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