1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3] In den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 297305 AO sind dann Einzelheiten geregelt. § 296 AO findet entsprechende Anwendung in einer Vielzahl anderer Fälle, in denen auf die Norm verwiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Verwertung von Sicherheiten nach § 327 S. 2 AO und von im Weg der Sachhaftung sichergestellten Gütern nach § 76 Abs. 3 AO. Zudem erfolgen im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht verschiedene Verweisungen auf § 296 AO.[4] Durch das Gesetz über Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung v. 30.7.2009[5] wurde neben der klassischen Versteigerung die Möglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen, gepfändete Sachen auch über eine Internetplattform zu versteigern. Eine entsprechende Regelung wurde auch in die ZPO eingefügt.[6]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 1ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 1ff; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 2ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 4.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 35.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 1.
[5] BGBl I 2009, 2474, BStBl I 2009, 871.
[6] Vgl. § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; s. auch Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 5b.

2 Öffentliche Versteigerung

 

Rz. 2

Die Verwertung einer gepfändeten Sache erfolgt grundsätzlich mittels einer öffentlichen Versteigerung. Diese öffentliche Versteigerung erfolgt entweder als Versteigerung vor Ort[1] oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet.[2] Als Alternative hierzu kommt weiterhin im Einzelfall ein freihändiger Verkauf nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 302 AO oder eine Verwertung in anderer Weise nach § 305 AO in Betracht.

2.1 Anordnung der öffentlichen Versteigerung

 

Rz. 3

Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB auslösen, da eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Im Gegensatz hierzu sieht § 814 ZPO keine besondere Anordnung vor.[2]

 

Rz. 4

Nach dem Zugang der Anordnung der öffentlichen Versteigerung besteht für den Vollstreckungsschuldner immer noch die Möglichkeit, die Verwertung gegen die Zahlung des geschuldeten Betrags abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 296 Abs. 1 S. 4 AO auf die Anwendung des § 292 AO.[3] Ferner ist die einstweilige Einstellung der Verwertung nach § 297 AO bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen möglich.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 Rz. 2.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 1ff.
[3] S. Kommentierung zu § 292 AO; auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 5.

2.2 Rechtsnatur der öffentlichen Versteigerung

 

Rz. 5

Die Versteigerung einer Sache führt dazu, dass das Eigentum kraft Hoheitsakts auf den Erwerber übergeht.[1] Erforderlich ist für die Versteigerung stets ein Pfandrecht.[2] Ist ein solches nicht gegeben, kann keine Versteigerung erfolgen. Da der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwirbt, erwirbt dieser auch bei bösem Glauben lastenfreies Eigentum an der Pfandsache.[3]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 Rz. 4.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 4.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 27; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 6; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 AO Rz. 4.

3 Durchführung der öffentlichen Versteigerung

 

Rz. 6

Für die Art und Weise der Durchführung einer Versteigerung bestehen in §§ 298ff. AO besondere Bestimmungen. S. auch Abschn. 51ff. VollzA. Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich durch Vollziehungsbeamte, im Einzelfall kann jedoch die Einschaltung von sachkundigen Dritten angezeigt sein.[1] Zu beachten ist, dass für eine Versteigerung im Internet teilweise abweichende Bestimmungen gelten.[2]

 

Rz. 7

Öffentlichkeit der Versteigerung i. S. d. § 296 AO bedeutet, dass ein unbeschränkter Kreis von Bietern bei der Versteigerung anwesend sein muss.[3] Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Zutritt zur Versteigerung haben können muss. Einschränkungen können sich aus dem Einzelfall ergeben. Fehlende Öffentlichkeit führt dazu, dass keine wirksame Versteigerung und kein Eigentumserwerb erfolgen können.[4]

 

Rz. 7a

Eine öffentliche Versteigerung ist in zwei verschiedenen Arten möglich: zum einen als klassische Versteigerung von gepfändeten Sachen vor Or...

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