Rz. 9

Nach § 292 Abs. 1 Alt. 3 AO ermöglicht auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, eine Abwendung der Pfändung. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt dabei in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in den in § 47 AO genannten Fällen. Besonders relevant dürfte hier die Zahlung oder der Erlass sein, aber auch eine Aufrechnung oder eine Verjährung ist denkbar. Problematisch ist gerade in den letzten beiden genannten Fällen, wie dieser Nachweis im Einzelfall gegenüber dem Vollziehungsbeamten geführt werden soll.[1] Denkbar erscheint es allerdings im Einzelfall, einen Abrechnungsbescheid vorzulegen.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO, § 292 AO Rz. 17ff.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 19; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 292 AO Rz. 5; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 292 Rz. 4; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 292 Rz. 7.

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