Rz. 6

Geschäftsräume fallen ebenfalls grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Nach der Rspr. des BVerfG ist dieser Schutz aber geringer ausgestaltet, da diese Räume nach außen offen und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt sind.[1] Daher ist das reine Betreten aufgrund des § 287 AO während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten auch ohne eine richterliche Anordnung zulässig.[2] Hingegen ist es heute wohl als unstreitig anzusehen, dass Durchsuchungen von Geschäftsräumen ebenfalls grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung erfordern. Zudem wird man außerhalb der üblichen Büro- oder Geschäftszeiten Geschäftsräumen ebenfalls den vollen Schutz des Art. 13 GG zuzubilligen haben, sodass dann auch bereits für das Betreten eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich ist. Probleme können sich ergeben, wenn aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht klar ist, ob Privaträume oder Geschäftsräume vorliegen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn etwa ein Arbeitszimmer in einem Privathaus gegeben ist oder wenn eine freiberufliche Praxis in einem Privathaus betrieben wird. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechtes in Art. 13 GG wird man in solchen Fällen im Zweifel von Wohnräumen auszugehen haben.[3] Als Geschäftsräume sind insbesondere anzusehen Verkaufsräume, Büroräume, Praxisräume, Ausstellungsräume, Werkstätten sowie Fabrikations- und Lagerhallen.[4]

[2] BFH v. 4.10.1988, VII R 59/86, BStBl II 1989, 55; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 45.
[3] So wohl auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 45; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Rz. 10.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 45.

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