Rz. 24

Rein schuldrechtliche Ansprüche sind nur in Sonderfällen Rechte, die zum Widerspruch i. S. d. Bestimmung berechtigen.[1] Solche Sonderfälle sind die schuldrechtlichen Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen, wie z. B. des Vermieters, des Pächters, des Verleihers, des Verwalters und des Auftraggebers. Auch das zum Besitz berechtigende kaufmännische Zurückbehaltungsrecht[2] kann im Weg des Widerspruchs geltend gemacht werden. Ebenso können der Kommittent[3] und der Spediteur[4] bei Vollstreckung gegen den Kommissionär oder den Frachtführer widersprechen. Im Fall der Anfechtung nach § 143 InsO oder § 11 AnfG kann wegen Verletzung des Verschaffungsanspruchs ebenfalls Widerspruchsklage erhoben werden. Im Übrigen begründen die bloßen Verschaffungsansprüche z. B. aus Kaufvertrag, ungerechtfertigter Bereicherung, Rücktritt usw. keine Widerspruchsmöglichkeit.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 22ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 14.
[2] § 369 HGB; vgl. auch Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 369 HGB Rz. 3ff.
[3] § 392 Abs. 2 HGB; vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 392 HGB Rz. 6ff.
[4] § 457 S. 2 HGB; Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 457 HGB Rz 2.

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