Rz. 9

Die Niederschlagung ist ein rein behördeninterner Vorgang ohne rechtsgestaltende Wirkungen nach außen. Sie ist demgemäß kein Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Gegenüber dem Beteiligten wirkt sich die Niederschlagung lediglich als tatsächliches Unterlassen von Einziehungsmaßnahmen aus. Im Kontoauszug der Finanzkasse oder in einer Rückstandsliste taucht der niedergeschlagene Betrag nicht mehr auf.[2]

 

Rz. 10

Gemäß der behördeninternen Weisung in Nr. 14 Abs. 3 S. 1 VollstrA soll die Niederschlagung dem Vollstreckungsschuldner nicht mitgeteilt werden. Geschieht dies doch, so erhält die Niederschlagung dennoch nicht den Charakter eines Verwaltungsakts mit Außenwirkungen[3], worauf auch bei der Mitteilung hingewiesen werden soll.[4] Auch treten weder Stundungs- noch Erlasswirkungen ein.[5] Allerdings kann im Einzelfall die Mitteilung ausnahmsweise unter besonderen Umständen als Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Billigkeitserlass und damit als Verwaltungsakt auszulegen sein.[6] M. E. kann jedoch nicht gefordert werden, dass für den Vollstreckungsschuldner erkennbar nur eine Niederschlagung gegeben ist, nicht dagegen eine Stundung oder ein Erlass.[7]

 

Rz. 11

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Finanzbehörde allerdings bei Bekanntwerden der Niederschlagung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gehindert sein, den Anspruch geltend zu machen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die die Finanzbehörde zu vertreten[8] und die zusätzlich den Vollstreckungsschuldner aus Rechtsunkenntnis zu nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst hat.[9]

 

Rz. 12

Als rein verwaltungsinterne Maßnahme hat die Niederschlagung keine Rechtswirkungen:

  • Sie berührt mangels Gestaltungswirkung nicht den Bestand des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie ist deshalb im Gegensatz zum Billigkeitserlass[10] insbesondere kein Erlöschensgrund i. S. d. § 47 AO.[11] Folglich hat bei Gesamtschuldverhältnissen die Niederschlagung der Vollstreckungsschuld gegenüber dem einen Gesamtschuldner weder die Niederschlagung der Schulden aller anderen Gesamtschuldner noch ein Erlöschen zur Folge; wird die Schuld trotz Niederschlagung gezahlt, entsteht demnach kein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.[12] Eine Aufrechnung ist deshalb weiterhin in vollem Umfang möglich.[13]
 

Rz. 13

  • Die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis[14] wird nicht verändert. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Niederschlagung dem Vollstreckungsschuldner bekannt wird.[15] Dementsprechend werden trotz Niederschlagung weiter auch Säumniszuschläge[16] verwirkt. Allerdings kommt in vielen Fällen der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung – ähnlich wie beim Vollstreckungsaufschub – eine Einengung des Ermessens für einen Verzicht auf Säumniszuschläge in Betracht, weil der Druckmittelcharakter des Säumniszuschlags ins Leere geht.[17] Zwar muss nach der Neufassung des § 261 AO die Aussichtslosigkeit nicht mehr feststehen, sondern die Erwartung der Aussichtslosigkeit reicht aus, dieses dürfte aber in der Praxis hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen kaum Auswirkungen entfalten.
 

Rz. 14

  • Die jederzeitige Vollstreckbarkeit des Anspruchs – solange dieser nicht z. B. durch Verjährung ausgeschlossen ist – wird durch die Niederschlagung nicht aufgehoben. Die Behörde ist nicht gehindert, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, wenn sie dies für zweckmäßig oder erfolgversprechend hält. Als verwaltungsinternes vorläufiges Abstandnehmen von Einziehungsmaßnahmen unterscheidet sich die Niederschlagung damit auch vom Vollstreckungsaufschub[18], der während seiner Wirksamkeit Vollstreckungsmaßnahmen ausschließt.
 

Rz. 15

  • Die Niederschlagung ist keine Maßnahme, die die Zahlungsverjährung gem. § 231 AO unterbricht. Das gilt auch für die mitgeteilte Niederschlagung, sofern sie nicht im Einzelfall als Stundung auszulegen ist.[19]
[1] H. M.; BFH v. 9.10.1985, I R 154/82, BFH/NV 1986, 321; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 8.
[2] Zur Anzeige hierzu vgl. VollstrA Nr. 16.
[3] Vgl. einschränkend wohl Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 14.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 261 Rz. 2.
[7] So aber Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 8; Schick, StuW 1992, 211.
[8] Z. B. fehlender Hinweis auf die Wirkungen der Niederschlagung; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 14.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 9; s. auch BFH v. 5.8.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; BFH v. 9.12.2004, VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663.
[11] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 10; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 10.
[12] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 10.
[13] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 10; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 10.
[14] Vgl. § 220 AO.
[15] So auch FG Hamburg v. 10.10.1958, I 301/58, EFG 1969, 179; s. aber BFH v. 5.8.1...

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