Rz. 18

Die Vorschrift ist eine Sollvorschrift, die das Ergehen einer Mahnung nicht zwingend vorschreibt. Regelmäßig soll eine Mahnung ergehen. Sie kann nach h. M. nicht nur in den in der Vorschrift genannten Fällen unterbleiben, sondern auch aus anderen sachlichen Gründen (vgl. Rz. 5). Die Finanzbehörde hat hier einen recht eingeschränkten Ermessensspielraum. Unterbleibt die Mahnung aufgrund einer Ermessensentscheidung aus sachlichen Gründen, so sind die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig und wirksam.[1] Bei Ermessensfehlerhaftigkeit sind die zunächst wirksamen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig und auf Anfechtung aufzuheben.[2] Ein Ermessensfehler kann dabei im Unterlassen der Mahnung ohne sachlichen Grund wie auch im Unterlassen jeglicher Ermessenserwägungen liegen.[3] Im Einzelfall kommt auch eine Amtshaftung in Betracht.[4]

[1] BFH v. 17.5.1988, VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 14.
[2] Klein/Werth, AO, 13. Aufl. 2016, § 259 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 14; mit Einschränkungen Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 9ff.
[4] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 259 Rz. 10; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 259 Rz. 4.

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