Rz. 68

In der Insolvenz erfolgt eine Aufteilung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen.[1] Dabei hat das insolvenzfreie Vermögen durch die Streichung des insolvenzfreien Zuerwerbs eine geringere Bedeutung als während der Geltung der KO. Es kann praktisch nur noch aus Vermögen bestehen, das nicht gepfändet werden darf. Beide Vermögensmassen sind in einkommensteuerlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen. Ausgangswert für die Berechnung der ESt ist aber das für den gesamten Besteuerungszeitraum ermittelte Einkommen. Der Stpfl. hat also nicht etwa für den Zeitraum vor und nach der Insolvenzeröffnung 2 Einkommen zu ermitteln. Für eine grundsätzlich denkbare Aufteilung gibt es weder im Insolvenzrecht noch im ESt-Recht eine Rechtsgrundlage. Aus dieser Einheitlichkeit ergibt sich, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Stpfl. die Einkommensermittlung zunächst nicht berührt. Ermittlungs-, Besteuerungs- und Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr.[2]

 

Rz. 69

Für die Frage, ob die ESt-Schuld im jeweiligen Einzelfall eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Insolvenzforderung ist, ist gleichwohl eine Aufteilung zwischen der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und danach vorzunehmen.[3] Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze zur Aufteilung (s. im Einzelnen Rz. 76ff.). Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Steuererstattungsansprüchen bei vorbehaltener Nachtragsverteilung s. BFH v. 28.2.2012, VII R 36/11, DStRE 2012, 829. Zur Frage der Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen vgl. BFH v. 28.11.2014, VII R 32/13, BStBl II 2015, 561. Zur Frage der Aufteilung bei verschiedenen Einkommensteilen s. FG Düsseldorf v. 19.8.2011, 11 K 4201/10 E, DStRE 2012, 996.

[1] Allgemein zur ESt bei Insolvenz vgl. Bodden, FR 2014, 1114.
[2] RFH v. 22.6.1938, RStBl I 1938, 699.

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