Rz. 183
Durch die §§ 335ff. InsO wurden Regelungen in das Gesetz eingefügt, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen.[1] Dies sind solche Verfahren, bei denen ein inländischer Schuldner ausländisches Vermögen besitzt oder wenn ein ausländischer Schuldner inländisches Vermögen hat.[2] Das Insolvenzverfahren wird dabei nach dem Recht des Staates durchgeführt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für den Bereich der EU hat dabei die entsprechende EG-Verordnung über das Insolvenzverfahren v. 29.5.2000[3] erhebliche Bedeutung.[4]
Rz. 184
Regelungen zur steuerlichen Behandlung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens gibt es indes nicht. Allerdings gilt auch bei einem solchen Verfahren grundsätzlich, dass inländische Gerichts- und Verwaltungsverfahren bei einem Hauptinsolvenzverfahren im Ausland unterbrochen werden.[5] Gleiches gilt für inländische Vollstreckungsverfahren.[6] Die Abgrenzung, ob die Steuerforderung Masse- oder Insolvenzforderung ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Nach Art. 49 EUInsVO können Steueransprüche von EU-Staaten in einem Insolvenzverfahren in einem EU-Staat angemeldet werden. Die Frage, ob eine Aufrechnung zulässig ist, richtet sich ebenfalls nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtung in Fällen mit Auslandsbezug vgl. BGH v. 27.3.2014, IX ZR 2/12, DB 2014, 1315.
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