Rz. 145

Die KraftSt entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums oder mit Beginn der Steuerpflicht. Entrichtungszeitraum ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahr, wobei die Steuer im Voraus zu entrichten ist. Es ist hierbei eine zeitanteilige Aufteilung für den Zeitraum vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Tagen vorzunehmen.[1] Die KraftSt vor der Eröffnung ist Insolvenzforderung[2], die Steuer nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit.[3] Voraussetzung ist allerdings, dass das Kfz auch tatsächlich Teil der Insolvenzmasse ist.[4] Die Steuerpflicht endet erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs, auch wenn es aufgrund einer Sicherungsübereignung zunächst nicht zur Insolvenzmasse gehört hat.[5] Zur Festsetzung der KraftSt gegen den Insolvenzverwalter FG Rheinland-Pfalz v. 23.2.2007, 4 K 1138/05, EFG 2007, 1110, bestätigt durch BFH v. 29.8.2007, IX R 20/07, BFH/NV 2008, 111. S. a. Zens, NWB 2012, 2397. Unterlag das Kfz bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Zwangsverwaltung, was insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich der Fall sein kann, ist die Steuer keine Masseverbindlichkeit.[6]

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