Rz. 141

Die Ermittlung der USt-Schuld eines Vz, nach § 18 Abs. 3 UStG das Kj., erfolgt nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln.[1] Die Eröffnung des Insolvenzfahrens hat dabei keinen Einfluss auf die Durchführung der USt-Besteuerung. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens sind die Besteuerungsgrundlagen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und danach zusammenzufassen. Dies gilt auch für einen etwaigen unternehmerischen Bereich, der nicht von der Insolvenz betroffen ist. Es entsteht damit eine einheitliche USt und nicht etwa 2 oder 3 Teilbereiche. Diese einheitliche USt-Schuld ist jedoch für Zwecke der insolvenzrechtlichen Geltendmachung aufzuteilen in eine Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeiten und insolvenzfreie Forderungen. Diese Aufteilung hat zu erfolgen nach den Umsätzen, die sachlich dem jeweiligen Bereich zuzuordnen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Vorsteuer.

 

Rz. 142

Im Ergebnis bedeutet dieses Prinzip der einheitlichen USt-Forderung, dass Vorsteuerüberschüsse des einen Bereichs nicht erstattet werden, solange in einem anderen Bereich noch USt-Forderungen bestehen. Es kommt in diesem Fall zu einer automatischen Verrechnung von USt und Vorsteuer. Diese ist allerdings nicht als Aufrechnung i. S. d. BGB anzusehen, da keine Aufrechnungslage besteht.

[1] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 262.

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