Rz. 21

Für die Hinterziehungszinsen[1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der Steuerfestsetzung als auch des strafrechtlichen Abschlusses voraus. Ist bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerfestsetzung ein Steuerstrafverfahren nicht eingeleitet worden, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres der rechtskräftigen Steuerfestsetzung zu laufen. Wird erst danach ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt, bewirkt dieses keine weitere Anlaufhemmung.[2] Wird weder die hinterzogene Steuer festgesetzt noch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann die Festsetzungsfrist nicht zu laufen beginnen.

Für die Bestimmung der Einleitung des Strafverfahrens gilt § 397 Abs. 1 AO.[3] Bei Mittäterschaft beginnt die Festsetzungsfrist nicht, bevor alle eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sind.[4] Ob Entsprechendes auch für den Fall der Teilnahme gilt, ist in der Rspr. bisher nicht entschieden.[5] Die Anlaufhemmung für den Fall eines noch nicht beendeten Strafverfahrens dient der Verfahrensökonomie. Sie gilt, obwohl die für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zuständige Behörde nicht an die Feststellungen und Auffassungen der Strafsachenstelle, der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichtes gebunden ist.[6]

Die Einleitung eines Strafverfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Selbstanzeige[7] hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gem. § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.[8] Nur ausnahmsweise hemmt einer Strafverfahrenseinleitung den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht, wenn sie sich als greifbar rechtswidrig darstellt.[9]

 

Rz. 22

Werden die Zinsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt, wird also ein Grundlagenbescheid erlassen, so ergibt sich für den Zinsbescheid[10] selbst über § 171 Abs. 10 AO eine weitere Ablaufhemmung.[11]

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