Rz. 7

Rechnet ein Stpfl. gegen den zu verzinsenden Anspruch auf, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.[1] Die Vorschrift enthält wegen der Maßgeblichkeit der Fälligkeit einen von § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB abweichenden Zahlungszeitpunkt.[2] Dies entspricht der langjährigen Praxis der FÄ, wonach die Rückwirkung einer Aufrechnung nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden hinausgeht.[3] Hat der Stpfl. die zu erstattende Steuerschuld in Raten entrichtet, wird die Abrundung nur einmal bei der Rate mit der kürzesten Laufzeit vorgenommen.[4]

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