Rz. 36

Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag.[1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen.

Zinsen sind nach Abs. 2 S. 1 grundsätzlich vom Tag des Einganges des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, bei Klagen ohne außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vom Tag der Rechtshängigkeit[2] an zu leisten.[3] Der Tag des Eingangs oder der Rechtshängigkeit wird also mitgezählt. Da die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids Wirkungen allerdings erst ab Fälligkeit bekommen kann, kommt ein Zinslauf der Aussetzungszinsen frühestens ab Fälligkeit in Betracht. Wird die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise erst nach einem dieser Zeitpunkte ausgesetzt, so beginnt der Zinslauf erst mit der Aussetzung. Wird eine zunächst abgelehnte Aussetzung der Vollziehung im Beschwerde- oder Klageverfahren dann doch gewährt, so kann der Zinslauf erst mit dem Zeitpunkt der Gewährung beginnen. § 237 Abs. 2 S. 2 AO erfasst entsprechende Ansprüche vorsichtshalber ab "Wirkung der Aussetzung der Vollziehung", um bei Anerkennung eventueller Rückwirkungen eine Zinspflicht eintreten zu lassen.[4]

Im Fall der Anfechtung und Aussetzung eines Grundlagenbescheids ist für den Beginn des Zinslaufes die Folgeaussetzung des Steuerbescheids maßgebend. Das Gleiche gilt, wenn der Folgebescheid ausgesetzt wird, ohne dass der Grundlagenbescheid ausgesetzt ist.[5] Der Zinslauf geht bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bzw. anderweitigen endgültigen Erfolglosigkeit. Eine sich anschließende Verfassungsbeschwerde ist hier nicht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 22).

 

Rz. 37

Der Zinslauf endet mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung (Abs. 2 S. 1) oder mit der vorherigen Zahlung[6], der Aufrechnung oder einem sonstigen Erlöschen des Anspruchs vor dem Ende der Aussetzung. Anders als bei der Verzinsung nach § 233a AO sieht die Vorschrift nämlich keine Sollverzinsung, sondern eine Istverzinsung vor.[7] Anfangs- und Endtag sind mitzurechnen. Im Fall der Aufrechnung[8] ist die Rückwirkung entsprechend § 389 BGB zu beachten.[9] Bei ihr ist die Aufrechenbarkeit für den Aufrechnenden maßgebend.[10] Für die Zeit nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung werden bei Nichterfüllung Säumniszuschläge verwirkt.[11]

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