Rz. 15

Für die Höhe, die Berechnung und die Festsetzung der Stundungszinsen gelten die §§ 238, 239 AO. Die Zinsen betragen ½ v. H. für den vollen Monat; angefangene Monate bleiben außer Betracht. Sie sind für jeden gestundeten Anspruch (Einzelforderung, ggf. einzelne Vorauszahlungsbeträge) gesondert zu berechnen. Dabei ist nach § 238 Abs. 2 AO der Gesamtbetrag jeder Steuerart auf volle 50 EUR abzurunden. Zur Berechnung im Einzelnen vgl. die Beispiele in AEAO § 234 Nr. 310).

 

Rz. 16

Für die Zinsfestsetzung sind nach § 239 Abs. 1 AO die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Zinsbescheid ist entsprechend §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO schriftlich zu erlassen; er muss auch den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 AO genügen.[1] Der Zinsbescheid[2] kann nach §§ 129, 172ff. AO geändert werden; §§ 130, 131 AO sind nur auf die Stundungsverfügung anzuwenden. Die Stundungsverfügung ist im Verhältnis zur Zinsfestsetzung Grundlagenbescheid.[3] Bei voller oder teilweiser Rücknahme oder bei einem Widerruf des Stundungsverwaltungsakts vor dem Ablauf der Stundung ist der Zinsbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend aufzuheben oder zu ändern. Änderungen der Stundungsverfügung bzw. des Steuerbescheids nach Ablauf der Stundung lassen gem. § 234 Abs. 1 S. 2 AO die bis dahin entstanden Zinsen unberührt. Dann können Säumniszuschläge verwirkt sein.[4]

Er wird regelmäßig mit dem Stundungsverwaltungsakt verbunden, der Grundlagenbescheid für ihn ist.

Rz. 17–19 einstweilen frei

[2] Er ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Zinsfestsetzung.
[4] Ebenso Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 234 AO Rz. 15.

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