Rz. 11

Verzinst werden die Ansprüche, die sich für den Fiskus oder den Stpfl. aus der Steuerfestsetzung und der Anrechnung bestimmter Leistungen auf die festgesetzte Steuerschuld einer der in § 233a AO genannten Steuerarten ergeben. Abs. 1 knüpft mit der ab 28.12.1996 geltenden, durch das JStG 1997 geänderten Fassung an den insoweit eindeutigen Unterschiedsbetrag an. Die zuvor geltende Fassung, nach der bereits die Steuerfestsetzung zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen führt, war unscharf.[1] Zu verzinsen waren nach Abs. 1 a. F. die Steuernachforderungen und die Steuererstattungen. Einer dieser Ansprüche wurde vorausgesetzt. Der für die Zinsberechnung nach Abs. 3 maßgebende Unterschiedsbetrag sollte nicht als Oberbegriff für die Steuernachforderungen und Steuererstattungen fungieren.[2] Steuernachforderungen ergeben sich, wenn die als Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträge gezahlten Steuerbeträge oder die anzurechnende KSt geringer sind als die festgesetzte Steuer.

Zum Unterschiedsbetrag, der nun seit dem 28.12.1996 die Grundlage der Verzinsung ist, vgl. Rz. 13ff.

 

Rz. 12

Die Steuernachforderung musste danach eine Steuerzahlungsschuld sein, die zumindest im Augenblick der Steuerfestsetzung noch die Möglichkeit birgt, fällig zu werden.[3] Daraus hat das Gericht auf das Fehlen einer Steuernachforderung geschlossen, wenn der Stpfl. vor der Steuerfestsetzung freiwillig die zu erwartende Abschlusszahlung (durch Zahlung oder Aufrechnung) leistet und das FA dem nicht widerspricht, sondern die Leistung akzeptiert. Freiwillige Leistungen werden vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Die FÄ sind allerdings zur Annahme der freiwilligen Leistungen nicht verpflichtet[4], sodass sie bei ihrer Zurückweisung die Beseitigung der Steuernachforderung und damit die Vermeidung der Zinsentstehung verhindern können. Beim Vorhandensein einer noch so geringen Steuernachforderung richtete sich nach Auffassung des BFH[5] die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen nicht nach der Höhe der offenen Steuerschuld, sondern zwingend nach dem Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 S. 1 bzw. bei Änderung der Steuerfestsetzung gemäß Abs. 5 S. 2 dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils gemindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und vor dem Zinslauf festgesetzten Vorauszahlungen.[6]

Steuererstattungen ergeben sich, abgesehen von der USt, immer nur durch die Festsetzung einer Steuer, die niedriger als die Summe aus Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen ausfällt. Bei der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung werden nicht die Steuernachforderungen oder Erstattungen verzinst. Es gilt vielmehr die Sonderregelung des Abs. 5 (vgl. Rz. 108ff.).

Zum Ansatz freiwilliger Zahlungen vgl. Rz. 134ff.

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