Rz. 38c

Der Anspruch auf Rückforderung von Kindergeld kann nach § 227 AO aus Gründen der persönlichen Unbilligkeit nach den allgemeinen Regeln für eine persönliche Billigkeitsmaßnahme erlassen werden.[1]

Möglich ist auch der Erlass des Rückforderungsanspruchs, wenn sachliche Billigkeitsgründe vorliegen. Sachliche Unbilligkeit der Rückforderung liegt regelmäßig vor, wenn das Kindergeld, das später zurückgefordert wird, zu einer Reduzierung der Sozialleistungen geführt hat und dies nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann.[2]

M. E. ist in diesen Fällen der Ermessensspielraum der Familienkasse auf Null reduziert, sodass ein Erlass erfolgen muss. Sachliche Unbilligkeit der Rückforderung kann sich auch ergeben, wenn der Rückforderungsanspruch durch eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat.[3] Gleiches gilt, wenn der Rückforderungsanspruch der Familienkasse darauf beruht, dass die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die falschen Schlüsse gezogen hat, dass sie falsche Auskünfte gegeben oder einen erforderlichen Hinweis unterlassen hat oder eine sachlich gebotene Rückfrage bei dem Kindergeldberechtigten unterblieben ist.[4]

 

Rz. 38d

Voraussetzung für den Billigkeitserlass ist aber in allen Fällen, dass der Kindergeldberechtigte seine Verpflichtungen erfüllt hat. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 EStG hat der Empfänger von Kindergeld alle für diese Leistung erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Es ist daher in erster Linie Verpflichtung des Kindergeldberechtigten, die Familienkasse über die für den Bezug von Kindergeld relevanten Tatsachen zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich regelmäßig nicht darauf berufen, dass zwischen Familienkasse und Sozialleistungsträger kein Informationsaustausch erfolgt ist und die unberechtigte Zahlung von Kindergeld auf die Sozialleistungen angerechnet wurde. Hat der Kindergeldberechtigte seine Verpflichtung, die Familienkasse über die relevanten Tatsachen zu informieren, nicht erfüllt, ist die Ablehnung des Erlasses des Rückforderungsanspruchs nicht ermessensfehlerhaft, und zwar auch dann nicht, wenn die durch die Zahlung von Kindergeld verursachte Minderung der Sozialleistungen nicht korrigiert werden kann.[5]

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