1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 21 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer[1] ist eine Verbrauchsteuer[2], sodass sich die örtliche Zuständigkeit dafür nach § 23 AO bestimmt.

§ 21 Abs. 1 AO regelt die Zuständigkeit für Unternehmer[3] grundsätzlich in Abhängigkeit von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Für im Ausland "ansässige" Unternehmer sieht § 21 Abs. 1 S. 2 AO die Möglichkeit vor, die Zuständigkeit auf eine Finanzbehörde zu konzentrieren. Von dieser Möglichkeit hat das BMF mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) v. 20.12.2001[4] Gebrauch gemacht.

§ 21 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für Personen, die keine Unternehmer sind, in Abhängigkeit von der Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen[5] bzw. die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.[6]

[1] § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; nicht hingegen die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
[4] BGBl I 2001, 3794, 3814, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 19.12.2022, BGBl I 2022, 2432.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die sich aus § 21 AO ergebende Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit für steuerpflichtige Umsätze[1], sondern bezieht sich auf alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge.[2] Nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit umfasst sie grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[3] Dazu gehören z. B. auch die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO, die Durchführung der Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG und von Außenprüfungen[4], ggf. in Form von Umsatzsteuersonderprüfungen.[5] Keine unmittelbare Geltung hat § 21 AO für die Umsatzsteuerhaftung. Soweit keine Sonderregelungen[6] bestehen, richtet sich diese nach § 24 AO. Der Anlass für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners wird dabei regelmäßig bei dem für die Steuererhebung zuständigen FA hervortreten.[7]

Aufgrund der Verweisungen in § 20a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO und § 22 Abs. 1 S. 2 AO sowie in § 1 S. 1 ArbZustBauV haben die Zuständigkeitsregelungen in der gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO erlassen UStZustV bei Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 3 EStG auch für die ESt, die GewSt und die LSt Bedeutung.

[2] Z. B. auch die wegen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises geschuldete USt nach § 14c Abs. 1 und 2 UStG.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 21 AO Rz. 2; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 21 Rz. 3.
[6] Wie § 25d Abs. 3 UStG.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.3.1 Sonderregelungen zur sachlichen Zuständigkeit

 

Rz. 3

Die in § 21 AO getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der FÄ haben nur für diejenigen Aufgaben Bedeutung, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit anderer Finanzbehörden fällt. Sonderregelungen für die sachliche Zuständigkeit sind z. B.

  • die Zuständigkeit der Zolldienststellen für die Beförderungseinzelbesteuerung[1] sowie
  • die Zuständigkeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    • für vor dem 1.7.2021 ausgeführte Umsätze die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG sowie für nach dem 30.6.2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern[2],
    • für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG[3],
    • für die Vergabe der USt-Identifikationsnummer[4],
    • für die Entgegennahme der zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 1 UStG[5] und
    • für die Bestätigung von USt-Identifikationsnummern[6]

1.3.2 Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit

 

Rz. 4

§ 21 AO lässt sondergesetzliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit unberührt.[1] Als solche sind zu nennen:

  • die Zuständigkeit für den Fiskalvertreter nach § 22a UStG[2],
  • die Zuständigkeit für Haftungsbescheide beim Handel über eine elektronische Schnittstelle[3],
  • die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Vorsteuerbeträge aus der unternehmerischen Beteiligung an einem Gesamtobjekt.[4]

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