1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden.

Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs. 1 S. 2 bestimmt die Zuständigkeit für den Steuerabzug vom Arbeitslohn für die von diesen Unternehmen im Inland eingesetzten Arbeitnehmer.

Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die Verwaltung der LSt bei grenzüberschreitender Personalüberlassung, wenn die überlassenen Arbeitnehmer im Baugewerbe tätig werden.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Begründung einer zentralen Zuständigkeit für die Besteuerung der von Unternehmen i. S. d. Abs. 1 und 2 im Inland eingesetzten Arbeitnehmer.

Die Abs. 1 und 2 begründen die Zuständigkeit des nach § 21 AO für die USt zuständigen FA, das sich in diesen Fällen nach § 1 Abs. 1 und 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) bestimmt. Die aufgrund des Abs. 3 erlassene Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau (ArbZustBauV) verweist unmittelbar auf die in § 1 Abs. 1 oder 2 UStZustV getroffene Zuständigkeitsregelung. Die bundesweiten Zentralzuständigkeiten sollen dazu dienen, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch ausländische Werkvertragsunternehmen besser zu überwachen.[1]

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 3.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 20a AO gilt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Umfang für die Steuern vom Einkommen. Darunter sind die ESt unter Einschluss der LSt und die KSt zu verstehen. Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt auch für die gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringt.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

§ 20a AO stellt in dem durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmten Anwendungsbereich eine Spezialregelung zu den §§ 18-20 AO dar. Für die Gewerbesteuer enthält § 22 Abs. 1 S. 1 AO eine eigenständige Regelung. Die in § 20a AO getroffenen Zuständigkeitsregelungen werden aufgrund der Verweisung in Abs. 1 und 2 bzw. in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen ArbZustBauV durch die UStZustV ausgefüllt.

2 Besteuerung ausländischer Bauunternehmen (Abs. 1 S. 1)

2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen

 

Rz. 4

§ 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch verunglückt, weil diese Steuern nicht von dem Unternehmen, sondern von demjenigen geschuldet werden, der das Unternehmen betreibt. Dies ist der Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG.[1] Dabei kann es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Zusammenschluss natürlicher und/oder juristischer Personen handeln.[2]

 

Rz. 5

Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen – richtigerweise der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens – Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringt. Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauwerke sind nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen, z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen, Windkraftanlagen.[3] Zu den Bauleistungen gehören auch die Herstellung des Hausanschlusses für Zwecke der Energieversorgung[4] und künstlerische Leistungen an Bauwerken, die sich unmittelbar auf die Substanz auswirken.[5] Keine Bauleistungen sind hingegen reine Planungs-, Vergabe- und Überwachungsleistungen[6], Materiallieferungen, Geräteüberlassungen, Wartungs-, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen sowie die Bepflanzung der Außenanlagen.[7] Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt.[8]

Die Person des Leistungsempfängers ist im Rahmen des § 20a Abs. 1 S. 1 AO ohne Bedeutung. Anders als die Abzugsverpflichtung nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG hängt die Zuständigkeitsregelung nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[9]

[1] Ebenfalls kritisch zur Terminologie: Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 27; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 14.
[2] S. zum Unternehmerbegriff im Einzelnen Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 21 AO Rz. 5.
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