Rz. 22

Aus dem Rechtscharakter der Ermittlungsmaßnahme nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, soweit sie als straf- bzw. bußgeldrechtliche Ermittlungshandlung der Fahndung zu qualifizieren ist (s. Rz. 21), selbst wenn sie mit einer Beweisvorschrift der AO begründet wird, folgt, dass Rechtsschutz nur durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gewähren ist (s. Rz. 15, 15a). Der Finanzrechtsweg ist auch dann nicht gegeben, wenn die Fahndung etwa durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung den Anschein erweckt, es bestünde eine Rechtsgrundlage für eine Verwaltungsmaßnahme in Abgabenangelegenheiten. Das FG hat gem. § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG das Verfahren an das ordentliche Gericht abzugeben.[1] Zu den strafprozessualen Rechtsmitteln s. Rz. 15.

Die Zuständigkeit der FG ist erst wieder eröffnet, wenn nach Abschluss des Strafverfahrens die Ermittlungen in diesem "Fall" für das Besteuerungsverfahren fortgesetzt werden.[2]

 

Rz. 22a

Soweit die Ermittlungsmaßnahme der Fahndung als steuerliche Maßnahme zu qualifizieren ist, weil sie objektiv und offensichtlich keine straf- oder bußgeldrechtliche Relevanz haben kann und hat, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO und ist demgemäß hiergegen der Finanzrechtsweg eröffnet.[3] Gegen die Maßnahme ist regelmäßig der Einspruch[4] und, wenn der Stpfl. eine Leistung zu erbringen hat, z. B. Auskunft geben oder Aufzeichnungen vorlegen soll, vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[5] gegeben. Zur rechtlichen Überprüfung strafgerichtlicher Beschlüsse s. Rz. 15a.

Bei der Überprüfung einer solchen Fahndungsmaßnahme durch die Finanzgerichtsbarkeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist zwischen der Aufgabenzuweisung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 AO einerseits und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO andererseits zu unterscheiden. Danach ist eine Maßnahme der Steuerfahndung rechtmäßig, wenn sich die Fahndung dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht.[6]

 

Rz. 22b

Gegen die Auswertung des Ermittlungsergebnisses der Fahndung durch die sachlich zuständige Finanzbehörde in einem Steuerbescheid ist stets der Finanzrechtsweg gegeben.[7] Ähnlich wie beim Bericht über die Außenprüfung nach § 202 AO besteht gegen den steuerlichen Abschlussbericht der Fahndung[8] kein Rechtsmittel, da er eine Verwaltungsmaßnahme ohne Regelungswirkung darstellt, sodass ihm die Qualität eines Verwaltungsakts fehlt.[9]

Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde darf das bei einem Dritten anlässlich einer Fahndungsprüfung rechtmäßig erlangte Kontrollmaterial der Steuerfestsetzung zugrunde legen.[10] Aber auch die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelten Tatsachen können verwertet werden. Ein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer "Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung" besteht im Besteuerungsverfahren nicht.[11] Ein solches kommt lediglich dann in Betracht, wenn eine Maßnahme, mit der eine Information beschafft worden ist, so schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass sie zu der zu erwartenden Information außer Verhältnis steht.[12] Nach § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten der Stpfl. und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren bleibt der einer Straftat Verdächtigte sogar nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur Mitwirkung verpflichtet.[13]

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