Rz. 6

§ 208 AO begründet für die Fahndung Spezialaufgaben und Sonderbefugnisse. Diese sind innerhalb der Verwaltungsorganisation Spezialdienststellen. Die Sonderstellung wird deutlich bei der Gegenüberstellung der Aufgaben der Fahndung einerseits und denen der FÄ bzw. Hauptzollämter andererseits. Nach § 208 Abs. 3 AO werden die Aufgaben und Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter durch die Aufgabenzuweisung an die Fahndung nicht berührt (s. Rz. 11). Nach § 208 Abs. 2 AO können der Fahndung Aufgaben der sonstigen Finanzbehörden übertragen werden (s. Rz. 27, 32). Im Rahmen der eigentlichen Fahndungstätigkeit sollen nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO der Fahndung auch die Ermittlungsbefugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter zustehen. Alle drei Regelungen machen deutlich, dass die Rechtsstellung der Fahndungsstellen sich von der der FÄ bzw. Hauptzollämter unterscheidet.

 

Rz. 7

Als selbstständige Behörden sind allerdings nur die Zollfahndungsämter nach § 1 Nr. 3 FVG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO organisiert. Die Steuerfahndung ist dagegen trotz der nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG bestehenden Möglichkeit regelmäßig keine selbstständige Behörde, sondern innerhalb der jeweiligen Behörde, regelmäßig ein FA, eine selbstständige organisatorische Einheit, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO.[1] Je nach Bundesland ist die Steuerfahndung entweder einem FA angegliedert oder Teil eines besonderen Strafsachenfinanzamt.[2]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 4ff.
[2] Zur Organisation und zur örtlichen Zuständigkeit der Fahndung s. Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 404 AO Rz. 2ff.

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