Rz. 18

Zuständig für die Aufhebung oder Änderung der Zusage ist die zu diesem Zeitpunkt für den Steuerfall örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde.

 

Rz. 19

Im Fall der Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage kann der Stpfl. zwei Rechtsbehelfsverfahren führen. Er kann sich gegen die Aufhebung oder Änderung der Zusage wehren, oder er kann abwarten, bis die Finanzverwaltung aufgrund ihrer geänderten Auffassung die Steuerbescheide erlässt, und gegen diese Steuerbescheide Rechtsbehelfe einlegen. Da ein Rechtsbehelfsverfahren auszusetzen ist, wenn gegen die Änderung oder Aufhebung der Zusage ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist[1], führt ein Rechtsbehelf gegen Aufhebung oder Änderung der Zusage zu einer deutlich verlängerten Verfahrensdauer, bis über den Steuerfall abschließend entschieden ist. Vor der Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung der Zusage kann über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nicht entschieden werden, weil auch eine Bindung an einen unrichtigen Inhalt der Zusage besteht, also ein richtiger Steuerbescheid auch dann aufgehoben werden müsste, wenn er der unrichtigen Zusage widerspricht.[2] Eine Verbindung beider Verfahren dürfte weder möglich noch zweckmäßig sein, da über den Steuerbescheid nicht entschieden werden kann, bevor feststeht, ob und mit welchem Inhalt die Zusage Bindungswirkung entfaltet. Ob es für den Stpfl. günstiger ist, gegen die Aufhebung oder Änderung der Zusage vorzugehen oder unmittelbar gegen den Steuerbescheid, hängt von den konkreten Umständen des Stpfl. ab. Wird die Zusage nach § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft geändert, wird ein Rechtsbehelf hiergegen nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Ansicht der Finanzverwaltung Aussicht auf Erfolg haben. Da der Inhalt der Zusage nicht unbedingt die objektiv richtige Rechtslage enthält, sondern lediglich die Ansicht der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung der Zusage[3], kann durch ein Rechtsbehelfsverfahren kaum eine für den Stpfl. günstige Entscheidung erreicht werden. Wird dagegen die Zusage nach § 207 Abs. 3 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder geändert, muss diese Entscheidung angefochten werden, weil andernfalls eine Bindung an den wahrscheinlich objektiv unrichtigen, aber für den Stpfl. günstigen Inhalt der Zusage nicht erreicht werden kann. Durch ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den darauf ergehenden Steuerbescheid kann die Bindungswirkung nicht erreicht werden; ein solches Rechtsbehelfsverfahren wäre nur erfolgreich, wenn der Inhalt des Steuerbescheids sachlich unrichtig wäre. Erfolgt keine Änderung oder Aufhebung der Zusage, erlässt die Finanzbehörde aber einen zuungunsten des Stpfl. von der Zusage abweichenden Steuerbescheid, muss der Steuerbescheid angefochten werden, um die Bindungswirkung an die bindende, wenn auch ggf. unrichtige Zusage zu erreichen. Gleiches gilt, wenn der Steuerbescheid von dem Inhalt der Zusage abweicht, weil ein abweichender Sachverhalt verwirklicht worden sein soll.[4]

 

Rz. 20

Wird der Verwaltungsakt, durch den die verbindliche Auskunft aufgehoben oder geändert wird, angefochten, ist das Verfahren über die Änderung des Steuerbescheids auszusetzen, bis über die Aufhebung oder Änderung der Zusage verbindlich entschieden ist.[5] Erst durch diese Entscheidung steht fest, ob der Steuerbescheid den Inhalt der Zusage übernehmen muss oder nicht. Vor Rechtskraft der Entscheidung über die Rücknahme oder Änderung der Zusage kann daher über den Inhalt des Steuerbescheids nicht abschließend entschieden werden.

[1] Rz. 20.
[2] A. A. Dannecker, BB 2014, 926, 928.
[3] Hierzu § 204 AO Rz. 22.
[4] Hierzu Dannecker, BB 2014, 926ff.

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