Rz. 1

Eine verbindliche Zusage, die nicht nach § 125 AO nichtig ist, ist für die Besteuerung bindend, auch wenn sie dem materiellen Recht widerspricht.[1] Die Zusage enthält die Ansicht der Finanzverwaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem der Erteilung der Zusage. Die Finanzbehörde verpflichtet sich durch die Zusage, den Stpfl. entsprechend dieser Ansicht in einem späteren Besteuerungszeitraum zu besteuern. Damit wird für den Stpfl. Planungssicherheit geschaffen, da er aufgrund der Zusage weiß, mit welcher Besteuerung er rechnen muss, Diese Bindung der Finanzbehörde tritt unabhängig davon ein, ob die Zusage dem Antrag des Stpfl. entspricht, ob sie die von ihm vorgeschlagene Rechtsansicht teilt oder ob sie ungünstiger ist.[2] Da die Zusage die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegelt, ist nur sie im strengen Sinne daran gebunden. Der Stpfl. kann sich dieser Ansicht anschließen, er kann aber nach § 206 Abs. 2 AO gegen die Steuerfestsetzung, die auf der Zusage beruht, im Rechtsbehelfsverfahren vorgehen, wenn er sie zu seinen Ungunsten für unrichtig hält.[3]

 

Rz. 2

Die verbindliche Zusage entfaltet aber nur Wirkung, wenn sich der gem. § 205 Abs. 2 Nr. 1 AO geschilderte und der später verwirklichte Sachverhalt decken. Dabei ist nicht jede Abweichung schädlich, sondern nur, wenn es sich um Unterschiede in für die steuerliche Behandlung wesentlichen Punkten handelt.[4]

 

Rz. 3

Aus dem Wortlaut des Abs. 1, dass die Bindungswirkung sich auf den "später verwirklichten" Sachverhalt erstreckt, ist zu schließen, dass die Bindungswirkung nur für solche Tatbestände gilt, die nach Erteilen der Zusage verwirklicht werden.[5] Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, dem Stpfl. eine sichere Basis für seine künftigen geschäftlichen Entscheidungen zu geben. Soll Rechtsfrieden für bereits verwirklichte Sachverhalte geschaffen werden (also für den Zeitraum zwischen den geprüften Besteuerungszeiträumen und der Erteilung der Zusage), ist das richtige Mittel die tatsächliche Verständigung, nicht die verbindliche Zusage.

 

Rz. 4

Handeln im Vertrauen auf die Zusage ist nicht Voraussetzung.[6]

 

Rz. 5

Wird ein anderer als der in der Zusage enthaltene Sachverhalt verwirklicht, geht die Zusage ins Leere. Soll später der in der Zusage enthaltene Sachverhalt dann doch noch verwirklicht werden, kann nicht auf die Zusage zurückgegriffen werden, da keine Beziehung zu der früheren Außenprüfung mehr besteht. Es muss der Verwaltung in diesen Fällen offenbleiben, erneut zu entscheiden, ob sie eine Zusage erteilen will. Diese erneute Zusage ist dann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO.

 

Rz. 6

Eine unrichtige verbindliche Zusage hat keine konstitutive Wirkung[7], lässt also die Steuerschuld nicht in der unrichtigen Höhe entstehen vielmehr entsteht kraft Gesetzes die richtige Steuer, sie darf aber wegen der formalen Wirkung der Zusage nicht festgesetzt und erhoben werden.

 

Rz. 7

Die Zusage gilt für den Besteuerungszeitraum, für den sie (noch) nicht nach § 207 AO außer Kraft gesetzt wurde, dann aber auch für Änderungsveranlagungen. Erfolgt eine Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung der Zusage, ist die Steuerfestsetzung anzufechten, da sie wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung der Zusage rechtswidrig ist.[8] Die Zusage ist zeitraumbezogen. Reicht ein Sachverhalt über den Zeitraum hinaus (z. B. größere Investition, Berechnung der AfA), wirkt sie nach Außerkrafttreten für diesen Zeitraum nicht mehr; das Interesse des Stpfl. ist bei der Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Zusage zu berücksichtigen.[9]

 

Rz. 8

Auf die Bindung darf sich der Antragsteller/Betroffene berufen, nicht jedoch sonstige Personen. Begünstigt durch die Zusage sind auch Gesamtrechtsnachfolger, die in vollem Umfang in die Stellung des Rechtsvorgängers einrücken[10], nicht aber der Einzelrechtsnachfolger.

 

Rz. 9

Werden versehentlich konkurrierende Zusagen erteilt, d. h. Zusagen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, des gleichen Zeitraums, der gleichen Steuerart, gegenüber dem gleichen Stpfl., aber mit unterschiedlichem Inhalt, gilt die günstigere Zusage, wenn sie nicht nach § 207 Abs. 3 AO rückwirkend beseitigt wird.

 

Rz. 10

Die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage bleibt im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs wirksam, wenn sich die Zuständigkeit ändert.[11]

 

Rz. 11

Die verbindliche Zusage wird nach § 122 AO wirksam; ihre Nichtigkeit richtet sich nach § 125 AO.

 

Rz. 12

Die Bindung an die verbindliche Zusage dient dem Vertrauensschutz des Stpfl., nicht den Interessen der Finanzverwaltung. Eine unrichtige Zusage darf daher nach Abs. 2 nicht aufrechterhalten werden, wenn sie sich für den Stpfl. ungünstig auswirkt. Bei der Steuerfestsetzung ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Bestandskraft der verbindlichen Zusage den Stpfl. nicht hindert, mit der Begründung gegen den auf der Zusage beruhenden Steuerbescheid vorzugehen, die Zusage sei falsch gewesen.[12] Worauf die Unrichtigkeit der Zusage beruht, ist gleichgültig; sie kann auch auf ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge