Rz. 20

Nach Abs. 2 S. 1 ist der Ort der Prüfung regelmäßig das Geschäftslokal des Stpfl. und nur, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht, die Wohnräume des Stpfl. oder die Diensträume der Finanzbehörde. Ort der Prüfung ist dabei der Ort, wo der Stpfl. die zu prüfenden Unterlagen vorzulegen hat und wo der Prüfer die Prüfung dieser Unterlagen vornimmt[1].

 

Rz. 20a

Das Geschäftslokal ist dabei als Ort der Außenprüfung vorrangig, da der Zweck der Außenprüfung, die steuerlichen Verhältnisse durch Prüfung im Betrieb zu prüfen, regelmäßig eine Prüfung im Geschäftslokal des Stpfl. erfordert bzw. die Prüfung zumindest erleichtert. Es hat deshalb immer dann, wenn im Betrieb angemessene räumliche Voraussetzungen für eine Außenprüfung vorliegen, dort die Außenprüfung zu erfolgen. Ein Ermessen steht der Finanzbehörde insoweit nicht zu[2]. Angemessen sind die räumlichen Verhältnisse dann, wenn dem Prüfer ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, vgl. Rz. 32. Auch in diesen Fällen kann die Prüfung aber im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten an einem anderen Ort erfolgen. Die gesetzliche Regelung soll die Prüfung ermöglichen und erleichtern, nicht aber eine von allen Beteiligten als zweckmäßig angesehene Form der Prüfung verhindern[3].

 

Rz. 21

Ist eine Prüfung im Geschäftslokal nicht möglich, weil dort kein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, sieht das Gesetz als gleichwertige alternative Orte der Außenprüfung die Wohnung des Stpfl. und die Amtsstelle vor.

Die Prüfung in der Wohnung des Stpfl. ist allerdings nur mit Zustimmung des Stpfl. möglich, die der Stpfl. aus freiem Belieben, auch ohne Angabe von Gründen, verweigern kann. Aus der Verweigerung der Zustimmung können keine für ihn negativen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung[4] hat die Finanzbehörde nicht das Recht, die Prüfung in den Wohnräumen des Stpfl. zu verlangen, wenn ein geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht. Erforderlichenfalls ist an Amtsstelle zu prüfen[5].

 

Rz. 21a

Ist der Stpfl. nicht im Besitz der wesentlichen Buchführungsunterlagen, weil diese beschlagnahmt worden sind, ist die Finanzbehörde an die sonst zwingende Reihenfolge der Prüfungsorte in § 200 Abs. 2 S. 1 AO nicht gebunden. Vielmehr bestimmt es den Prüfungsort dann nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Reihenfolge der Prüfungsorte in § 200 Abs. 2 S. 1 AO, soweit möglich und angemessen, zu berücksichtigen ist. I. d. R. ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA denjenigen Ort als Prüfungsort bestimmt, an dem sich die wesentlichen Unterlagen befinden, bei Beschlagnahme der Unterlagen also in der Asservatenkammer, in der sich die beschlagnahmten Unterlagen befinden[6].

 

Rz. 22

Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass die Außenprüfung in den Büroräumen des steuerlichen Beraters stattfinden darf. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass eine Prüfung dort unzulässig ist, sondern lediglich, dass die Finanzbehörde die Prüfung bei dem steuerlichen Berater nicht verlangen kann[7]. Das ist gerechtfertigt, da der steuerliche Berater "Dritter" ist und es keine sachliche Rechtfertigung gibt, ihn in einer für ihn fremden Steuersache mit der Dienstleistungspflicht des Zurverfügungstellens von Räumen zu belasten.

 

Rz. 22a

Andererseits kann auch der Stpfl. nicht verlangen, dass bei dem Steuerberater geprüft wird. Das Gesetz sieht diesen Ort der Prüfung nicht vor. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig davon aus, dass nicht im Büro des Steuerberaters geprüft wird[8].

 

Rz. 22b

Im allseitigen Einvernehmen ist es aber möglich, die Außenprüfung auch an anderen Orten als dem Geschäftslokal oder der Wohnung des Stpfl. oder der Amtsstelle durchzuführen.

 

Rz. 23

Beantragt der Stpfl. im Einvernehmen mit dem steuerlichen Berater, die Prüfung bei diesem durchzuführen, hat die Finanzbehörde hierüber nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss die Finanzbehörde das Interesse des Stpfl. gegen das eigene Interesse, an Amtsstelle prüfen zu können, abwägen[9]. Das Interesse des Stpfl. kann darin bestehen, dass sich die zu prüfenden Unterlagen bei dem Steuerberater befinden und durch eine Prüfung dort ein Transport vermieden wird, dass eine Klärung von Zweifelsfragen leichter und schneller möglich ist, weil der Steuerberater als Auskunftsperson ständig zur Verfügung steht, dass die Buchführungsunterlagen weiterhin für den Stpfl. und seinen Berater zugänglich sind usw. Ein dem widerstreitendes Interesse der Finanzbehörde kann darin liegen, dass das Büro des Steuerberaters ungünstig gelegen ist oder bei einer Prüfung an Amtsstelle ein rationellerer Einsatz der Prüfer möglich ist. Eine generelle Anweisung der Finanzverwaltung, nicht bei dem Steuerberater zu prüfen[10], ist ermessensfehlerfrei, soweit die Alternative die Prüfung im Betrieb des Stpfl. ist. Es ist gerade der Sinn der Außenprüfung, betriebsnah die Prüfung durchzuführen[11]. Erschwerungen für den Steuerber...

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