Rz. 2

Die häufigsten Vertragsformen zur Begründung der Einstandspflicht für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind:

  • die Bürgschaft.[1] Hinsichtlich der Steuerbürgschaft i. S. v. § 244 AO ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rechtsbeziehung zwischen Steuerbürgen und Steuergläubiger rein privatrechtlicher Natur ist. Die Entscheidung der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerschuldner, die Steuerbürgschaft als Sicherheit anzunehmen, ist allerdings ein Verwaltungsakt. Lehnt die Finanzbehörde die Annahme dieser Sicherheitsleistung ab, kann folglich der Steuerschuldner, nicht aber der Steuerbürge, hiergegen mit dem Einspruch vorgehen und sich weiter vor dem Finanzgericht zur Wehr setzen.[2]
  • der Garantievertrag.[3]
  • die aus der Hingabe eines Wechsels oder Schecks resultierenden Rückgriffsmöglichkeiten.[4]
  • das Schuldversprechen.[5]
  • der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) durch Vertrag des Dritten mit der Finanzbehörde bzw. durch Vertrag des Dritten mit dem Schuldner zugunsten der Finanzbehörde.[6]

    Im Unterschied zur Bürgschaft wird beim Schuldbeitritt immer eine gesamtschuldnerische Verpflichtung begründet und kein Recht entsprechend § 771 BGB auf Vorausklage eingeräumt.[7]

    Eine "privative" Schuldübernahme, durch die der Steuerschuldner aus dem Steuerschuldverhältnis entlassen wird[8], ist nicht zulässig, da der kraft Gesetzes entstandene öffentlich-rechtliche Anspruch nicht durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben, geändert oder ersetzt werden kann.[9]

  • die Bestellung von Grundpfandrechten oder Pfandrechten an beweglichen Sachen.[10] Da es sich um zivilrechtliche Vereinbarungen handelt, sind die entsprechenden zivilrechtlichen Formerfordernisse einzuhalten wie Schriftform bei der Bürgschaft.[11]
[1] §§ 765ff. BGB; Niedersächsisches FG v. 6.11.2012, 8 K 147/10, EFG 2013, 570; Mösbauer, BB 1988, 671; AEAO zu § 48; Hundt-Eßwein, NWB Fach 2, 1823, 1834; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681; BFH v. 31.3.2000, VII B 17/00, BFH/NV 2000, 1265; zum Inhalt einer Bürgschaft bei einer Zollschuld s. Art. 195 ZK bzw. nunmehr Art. 94 UZK.
[2] Klein/Werth, AO, 13. Aufl. 2016, § 244 Rz. 2, 4.
[3] § 305 BGB; s. Mösbauer, BB 1988, 671; Hundt-Eßwein, NWB Fach 2, 1823, 1834; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2.
[4] Art. 47 WechselG, Art. 44 ScheckG; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681.
[5] § 780 BGB; AEAO zu § 48; Niedersächsisches FG v. 6.11.2012, 8 K 147/10, EFG 2013, 570; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2.
[6] § 328 BGB; Niedersächsisches FG v. 6.11.2012, 8 K 147/10, EFG 2013, 570; Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl. 2016, § 48 Rz. 8; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2.
[9] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681; Hundt-Eßwein, NWB Fach 2, 1823, 1834; Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2; BFH v. 30.4.1980, VII R 57/77, BFHE 131, 6; AEAO zu § 48.
[10] Koenig/Intemann, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 681.
[11] § 766 BGB); Koenig/IntemannI, AO, 3. Aufl. 2014, § 192 Rz. 2; App, DStZ 1998, 867, 868.

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