Rz. 70

Der Duldungsanspruch setzt begrifflich die Existenz eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus .[1] Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch.[2] Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich demgemäß unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus.[3]  Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht auswechselbar.[4]  Die Haftungsausschlüsse des § 191 Abs. 35 AO sind für den Duldungsanspruch ohne Bedeutung.[5] Insbesondere unterliegt der Duldungsanspruch anders als der Haftungsanspruch nicht der Festsetzungsverjährung.[6]

 

Rz. 70a

Anders als bei der Geltendmachung des Haftungsanspruchs[7] muss für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs der zugrunde liegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt sein, da nur festgesetzte Ansprüche verwirklicht werden[8] und nach § 251 AO Vollstreckungsgrundlage sein können.[9] Die Festsetzung der Ansprüche braucht allerdings nicht bestandskräftig zu sein. Für die Duldungspflicht des Anfechtungsgegners[10] ist dann § 14 AnfG zu beachten. D.h. , dass eine noch nicht bestandskräftige und noch nicht endgültige Steuerfestsetzung nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels i. S. v. § 14 AnfG hat.[11]  In den Duldungsbescheid ist demgemäß die Bedingung[12] aufzunehmen, dass die Vollstreckung von der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts[13] oder der Endgültigkeitserklärung[14] bzw. dem Eintritt der Bestandskraft abhängt.

Was den Duldungsbescheid selbst anbelangt, so ist die Finanzverwaltung, wenn hinsichtlich des Duldungsbeschides Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, an der Aufrechnung mit dem durch diesen Bescheid festgesetzten Anspruchs gehindert.[15]

 

Rz. 70b

Erforderlich sind ferner die Fälligkeit[16] sowie die Vollstreckbarkeit[17] des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis[18] , wozu auch grundsätzlich der Erlass eines Leistungsgebots[19] notwendig ist.[20]

[1] S. entspr. Rz. 2.
[2] BVerwG v. 15.6.2016, 9 C 19.15, DÖV 2016, 958; BVerwG v. 13.2.1987, 8 C 25/85, BStBl II 1987, 475; FG Berlin-Brandenburg v. 26.2.2014, 12 K 12209/12, EFG 2014, 1164; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 403.
[4] S. Rz. 24a; FG Hamburg v. 12.12.1984, I 107/83, EFG 1985, 476.
[5] BVerwG v. 13.2.1987, 8 C 25/85, BStBl II 1987, 475; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 220f; a. A. wohl teilweise Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 614.
[6] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 614.
[7] S. Rz. 11.
[10] S. Rz. 69a.
[11] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 25; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 207, 216; BGH v. 3.3.1976, VIII ZR 197/74, NJW 1976, 967.
[18] S. Rz. 70.
[20] FG Rheinland-Pfalz v. 30.3.1976, II 9/75, EFG 1976, 588; BVerwG v. 15.6.2016, 9 C 19.15, DÖV 2016, 958.

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