1 Zweck und Inhalt der Regelung

 

Rz. 1

Das Zuteilungsverfahren betrifft die Zuordnung von Steuermessbeträgen[1] im Ganzen an eine Gemeinde. Eine solche Zuteilung sieht die Vorschrift nur für den Fall vor, in dem ein Streit darüber besteht, welchem Steuerberechtigten i. S. d. § 186 AO der Messbetrag zuzuweisen ist. Für diesen Fall soll das selbstständige Zuteilungsverfahren die Klärung bringen, die weder das Messbetragsverfahren noch die Steuerfestsetzung leisten kann. In allen anderen Fällen wird der Steuermessbetrag bei der GrSt- oder GewSt-Festsetzung unmittelbar aus dem Messbescheid als Grundlagenbescheid in den Steuerbescheid als Folgebescheid übernommen. Der Streit über die Zuteilungsberechtigung kann entweder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, aber auch zwischen dem Stpfl. und einer oder mehreren Gemeinden bestehen.[2] Der Zuteilungsbescheid darf den Steuermessbescheid nicht ändern.

 

Rz. 2

Die Zuteilung durch Zuteilungsbescheid geschieht ausschließlich auf Antrag eines Beteiligten. Da die Vorschrift keine Einschränkungen nennt und Gründe für sie auch nicht zu erkennen sind, kommt jeder Beteiligte i. S. d. § 186 AO als Antragsteller in Betracht.[3] Auch und gerade der Stpfl. kann wegen der unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden ein Interesse daran haben, welcher von ihnen der Steuermessbetrag zugeteilt wird. Der Antrag kann auch nach Ergehen des Steuerbescheids wirksam gestellt werden. Allerdings gilt über S. 2 die Jahresfrist des § 189 S. 3 AO entsprechend.[4] Für die Zuteilung ist das Lage- bzw. BetriebsFA zuständig.[5]

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 190 AO Rz. 1.
[5] Vgl. Vor §§ 185–190 AO Rz. 6.

2 Anzuwendende Vorschriften

 

Rz. 3

Auf das Zuteilungsverfahren sind nach S. 2 die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das sind zum einen die eigenen Vorschriften des Zerlegungsverfahrens, die in §§ 185189 AO zu finden sind, z. B. der Begriff des Beteiligten i. S. d. § 186 AO und ein Teil der Regeln zum Zerlegungsbescheid nach § 188 AO. Darüber hinaus führt die Verweisung auf das Zerlegungsverfahren über § 195 AO auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften und über § 184 Abs. 1 S. 3 AO auf die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung.[1] Wie gegen den Zerlegungsbescheid ist auch gegen den Zuteilungsbescheid der Einspruch gegeben, soweit er beschwert ist.[2] § 351 Abs. 1 AO über die Anfechtungsbeschränkung gilt sinngemäß. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO und § 69 FGO kann in Betracht kommen.

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