Rz. 10

Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von § 121 Nr. 4 BewG sollen Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland allerdings unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung des Stpfl. zu berücksichtigen sein.[2] Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft soll es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Belegenheit des Grundstücks ankommen.[3] Handelt es sich dabei allerdings um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG soll sich die örtliche Zuständigkeit für den beschränkt stpfl. Beteiligten in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach dem Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft richten.[4] Vermögenswerte, die in § 121 BewG nicht genannt werden, z. B. Bankguthaben oder Steuererstattungsansprüche, sind hiernach für die Zuständigkeitsbestimmung ohne Bedeutung.[5] Auch für die ggf. vorzunehmende Wertbestimmung der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände sind die Vorschriften des BewG maßgeblich.[6]

[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 17.
[6] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 17; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 7; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 19 Rz. 12.

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