Rz. 56

Eine Einschränkung der dinglichen Wirkung kann nach § 22 Abs. 3 BewG für Einheitswertbescheide bzw. nach § 222 Abs. 3 BewG für Grundsteuerwertbescheide eintreten. War die für den Rechtsnachfolger bindende Einheitswertfeststellung fehlerhaft, kann eine berichtigende Fortschreibung erfolgen.[1]

Ein hierauf gerichteter Antrag sowie sonstige Anträge auf Fortschreibungen durch den Rechtsnachfolger sind nur möglich, wenn der Bescheid Wirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger entfaltet. Ist das nach Abs. 2 nicht der Fall, kann der Bescheid nicht fortgeschrieben, sondern muss dem Rechtsnachfolger gegenüber neu erlassen werden.[2]

[2] Hessisches FG v. 24.4.1981, III 5/79, EFG 1982, 117.

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