Rz. 51

Abs. 2 S. 1, 2 regelt die "dingliche Wirkung" der Einheitswertbescheide bzw. der Grundsteuerwertbescheide, die auch gegen den Rechtsnachfolger in den Steuergegenstand oder einen Anteil an diesem wirken. Liegt Gesamtrechtsnachfolge vor, ergibt sich die Bindungswirkung gegen den Gesamtrechtsnachfolger schon aus dem Prinzip des § 45. § 182 Abs. 2 AO spricht diese Folge für Gesamtrechtsnachfolger ausdrücklich aus und dehnt die Bindungswirkung über die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge hinaus auch auf den Einzelrechtsnachfolger aus.[1] Die Vorschrift enthält daher eine Ausnahme von dem in § 124 AO verankerten Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt nur gegenüber demjenigen wirkt, dem er bekanntgegeben worden ist. Bei § 182 Abs. 2 AO wirkt der Einheitswertbescheid bzw. der Grundsteuerwertbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, obwohl er diesem nicht bekanntgegeben wurde.

 

Rz. 52

§ 182 Abs. 2 AO gilt für alle Fälle der Rechtsnachfolge, also sowohl für die Einzelrechtsnachfolge als auch für die Gesamtrechtsnachfolge. Eine Sonderregelung für Gesamtrechtsnachfolge für alle Bescheide enthält § 166 AO§ 182 Abs. 2 AO geht für Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide aber weiter, da es nicht auf die Anfechtungsmöglichkeit ankommt. Im Fall der Rechtsnachfolge hat nach § 22 Abs. 2 BewG bzw. § 222 Abs. 2 BewG eine Zurechnungsfortschreibung zu erfolgen. Die dingliche Wirkung bezieht sich daher naturgemäß nur auf die Wert- und Artfeststellung.

 

Rz. 53

Aus der Regelung des Abs. 2 folgt, dass es einer Bekanntgabe des Einheitswertbescheids bzw. des Grundsteuerwertbescheides an den Rechtsnachfolger nur bedarf, wenn die Rechtsnachfolge eintritt, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist. "Ergangen" ist der Bescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens nach § 124 AO. Auf die Kenntnis der Steuerbehörde von dem Eintritt der Rechtsnachfolge kommt es nicht an. Ist die Rechtsnachfolge vor Ergehen (d. h. Wirksamwerden nach § 124 AO) des Feststellungsbescheids eingetreten, gibt die Behörde aber in unverschuldeter Unkenntnis den Bescheid an den Rechtsvorgänger bekannt, entfaltet der Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger keine Wirkung. Tritt die Rechtsnachfolge vor Ergehen des Bescheids ein, enthält der Bescheid aber auch Regelungen für die Zeit, zu der der Gegenstand dem Rechtsvorgänger zuzurechnen war, ist an Rechtsvorgänger und -nachfolger bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid nur die Zeit, in der der Gegenstand nur dem Rechtsnachfolger zuzurechnen ist, genügt die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger.

Zur Anwendung des § 182 Abs. 2 AO auf Grundsteuermessbescheide (nicht auf Gewerbesteuermessbescheide) vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 184 AO Rz. 18.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182 AO Rz. 7.

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