Rz. 50

Auch in den übrigen Fällen des Vorliegens einer gesonderten Feststellung richtet sich der Umfang der Bindungswirkung nach dem jeweiligen Regelungsbereich der Feststellung. So wirken nach § 39 Abs. 1 S. 4 EStG die Lohnsteuerabzugsmerkmale als gesonderte Feststellungen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Feststellungen entfalten Bindungwirkung nach § 182 Abs. 1 AO, aber nur innerhalb ihres Regelungsbereichs. Der Regelungsbereich erstreckt sich, wie sich aus der systematischen Stellung der § 39 Abs. 1 S. 4 EStG ergibt, nur auf das Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht auf die ESt-Veranlagung. Die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO umfasst hier also nur das Lohnabzugsverfahren, nicht die anderen Verfahren.

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