Rz. 137

Der persönliche Geltungsbereich der Feststellungen nach § 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO umfasst die Personen, die die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betreiben, nutzen oder unterhalten bzw. denen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamtobjekts zuzurechnen sind. Es sind dies diejenigen Personen, denen die festgestellten Besteuerungsgrundlagen steuerlich zuzurechnen sind.

Nach § 1 Abs. 3 S. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO ist es jedoch nicht erforderlich, dass gegenüber allen Personen, bei denen die Tatbestandsmerkmale vorliegen, auch eine Feststellung durchgeführt wird. Es liegt im Ermessen der Finanzbehörde zu entscheiden, welche Personen in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale besagt daher nur, dass diesen Personen gegenüber eine Feststellung vorgenommen werden kann, nicht aber muss.

 

Rz. 138

Eine Einschränkung ist jedoch im Tatbestand des § 1 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO bei der "Nutzung" erforderlich. Dem Wortlaut nach würde dies die Feststellung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten eines Dritten ermöglichen, der lediglich aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen die Wirtschaftsgüter usw. nutzt, ohne dass weitere Verbindungen bestehen. Eine solche Auslegung, die die gesonderte Feststellung bei Beziehungen eines der Kunden jedes Unternehmens zulassen würde, würde über den Rahmen einer sinnvollen Feststellung hinausgehen. Nach Rz. 122 war "Nutzung" als unentgeltliche Nutzung durch (Mit-)Eigentümer zu verstehen; entsprechend erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich der gesonderten Feststellung nur auf diese Personen, nicht auf unbeteiligte Dritte.

 

Rz. 139

Die Feststellungen setzen nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1, 2 immer voraus, dass mehrere Personen von ihr betroffen sind; die Feststellung ist demgemäß nach Abs. 3 S. 1 einheitlich.[1] Allerdings kann die Feststellung auf einige dieser mehreren Personen beschränkt werden (Abs. 3 S. 2); die Feststellung muss also nicht alle Personen umfassen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen vorliegen.[2] Die Feststellung muss aber immer zumindest gegenüber zwei Personen ergehen. Eine gesonderte Feststellung gegenüber einer Person ist nicht möglich, da diese dann nicht zur "Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten" bzw. "zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens" erfolgt (eine Feststellung gegenüber nur einer Person würde das Besteuerungsverfahren nicht erleichtern, sondern erschweren, da ohne sachlichen Grund ein weiterer Bescheid ergehen müsste). Solche gesonderten Feststellungen würden also den Rahmen der Ermächtigung nach § 180 Abs. 2 AO verlassen. Die gesonderten Feststellungen nach § 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO sind also immer zugleich auch einheitliche Feststellungen.

Der persönliche Regelungsbereich ist genau zu umschreiben; ist er unklar, liegt inhaltliche Unbestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit vor.[3]

 

Rz. 140

Der sachliche Regelungsbereich der Feststellungen ist in der VO nicht ausdrücklich geregelt. Wesentlich ist, dass Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können, also nicht nur Einkünfte.

Die Nennung der Einkünfte in § 1 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO erfasst also nur einen wichtigen, keineswegs aber den einzigen Fall der gesonderten Feststellung. Da die VO nur sagt, dass "Besteuerungsgrundlagen" festgestellt werden, kann die Feststellung Besteuerungsgrundlagen aller Steuerarten umfassen. Es besteht lediglich die Einschränkung, dass es sich um Besteuerungsgrundlagen von der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen handeln muss (vgl. Rz. 118); ist das der Fall, kann die Feststellung für alle Steuerarten, die diese Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen einbeziehen, erfolgen. Danach können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht gesondert festgestellt werden, da keine Verbindung zu Gegenständen der Einkunftserzielung besteht.[4] Die Feststellung bei § 10e EStG bzw. der EigZul beruht auf einer konstitutiven Sonderregelung (vgl. Rz. 128). Vgl. auch Rz. 118. Zum Begriff der Besteuerungsgrundlagen vgl. Frotscher, Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 157 AO Rz. 8.

 

Rz. 141

In erster Linie, wenn auch nicht abschließend, kommt die Feststellung folgender Besteuerungsgrundlagen in Betracht:

  • für die ESt/GewSt: Einnahmen, Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und/oder Einkünfte.
  • für die USt: Höhe der steuerpflichtigen, steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Umsätze, Bemessungsgrundlage für die USt, Optionsfähigkeit der Umsätze, zum Zweck des Vorsteuerabzugs die Nutzung zu unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Zwecken, Höhe der Vorsteuern aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entfallende Vorsteuern.[5] Nicht in die Feststellung einzubeziehen ist, ob die Vorsteuern abzugsfähig sind, dies entscheidet sich erst auf der Ebene des einzelnen Stpfl.[6]
  • für die GrESt: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der GrESt.
  • Steuerermäßigungen für Darlehen nach dem (aufgehobenen) BerlinFG, wenn die...

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