Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 regelt die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten, deren Ermittlung das BewG vorsieht. Das Gesetz nimmt daher hinsichtlich der Regelung eine Zweiteilung vor. Die Zulässigkeit der Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte als Besteuerungsgrundlagen, d. h. die nach § 157 Abs. 2 AO notwendige gesetzliche Grundlage, ist in § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten; die Bestimmungen über die Bewertungsgegenstände und die Höhe der festzustellenden Werte enthält dagegen das BewG.

§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt nicht die Zulässigkeit aller Feststellungen von Werten nach dem BewG, sondern nur die Zulässigkeit der Feststellung von Einheitswerten und Grundbesitzwerten, also der Werte, die auf §§ 19109 BewG sowie §§ 218266 BewG, beruhen. Wertfeststellungen nach dem BewG, die keine Einheitswerte und keine Grundsteuerwerte sind, beruhen nicht auf § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Für ihre Zulässigkeit muss eine besondere gesetzliche Vorschrift bestehen. Es ist dies die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer, §§ 138ff. BewG, und die gesonderten Feststellungen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke, §§ 157ff. BewG.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge