Rz. 13

Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit sind und die nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind, ist das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht[1], oder, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich des Gesetzes nicht feststellbar ist, das FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.[2]

Die Notwendigkeit der gesonderten Feststellung besteht in diesen Fällen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. Praktische Bedeutung hat die Regelung vor allem für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Einkünfte aus Kapitalvermögen.[3] Ausnahmsweise können gesonderte Feststellungen aber auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder den sonstigen Einkünften erforderlich werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn einer Erbengemeinschaft von dem Erblasser herrührende Lohn- oder Rentenzahlungen als nachträgliche Einkünfte i. S. v. § 24 Nr. 2, letzter Satzteil EStG zufließen.[4]

 

Rz. 14

Der Ort der Verwaltung ist nach den gleichen Gesichtspunkten wie der Ort der Geschäftsleitung[5] zu bestimmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dies der Ort, an dem die zur Vertretung der Miteigentümer befugte Person nach den Verhältnissen des Einzelfalls dauernd die ihr obliegenden tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen entfaltet, die zur gewöhnlichen Verwaltung des Grundstücks erforderlich sind.[6] Dazu gehören nicht nur die mit der ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung zusammenhängenden Maßnahmen, sondern auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miteigentümer, insbesondere bei dem Abschluss und der Beendigung von Mietverträgen. Bei der vertretungsberechtigten Person kann es sich auch um einen Dritten – z. B. einen gewerblich tätigen Grundstücksverwalter – handeln, wenn dieser zu entsprechenden Handlungen befugt ist.

Aus Vereinfachungsgründen kann das FA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, an dem sich das Grundstück befindet.[7] Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nur für den Fall, dass die Feststellungsbeteiligten keine entgegenstehenden Angaben zum Verwaltungsort gemacht haben. Dies kann insbesondere in der dafür vorgesehenen Zeile 12 des Erklärungsvordrucks ESt 1 B, aber auch durch Angabe einer vom Belegenheitsort abweichenden Adresse der Grundstücksgemeinschaft geschehen.[8] Die bloße Benennung eines Empfangsbevollmächtigten begründet demgegenüber nicht die Vermutung, dass dieser auch die Verwaltung des Grundstücks innehat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dieser Person um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe handelt.[9]

Wird die Verwaltung von verschiedenen FA-Bezirken aus ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Bezirk der Schwerpunkt liegt.[10]

 

Rz. 15

Lässt sich die Verwaltung der Einkünfte im Inland nicht feststellen, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die Einkünfte fließen.[11] Die Vorschrift kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich überhaupt keine Verwaltung im Inland feststellen lässt.[12] Ist es lediglich nicht möglich, deren Schwerpunkt zu bestimmen, finden §§ 24 und 25 AO Anwendung.[13] Maßgebend ist der steuerliche Wert nach dem BewG.[14] Aus Vereinfachungsgründen kann u. E. auf den Einheitswert bzw. ab 2025 auf den Grundsteuerwert abgestellt werden.

 

Rz. 16

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO gilt die Zuständigkeit des Verwaltungsorts sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO oder nach § 180 Abs. 2 AO. Im ersten Fall bezieht sich die Verweisung auf die gesonderte Feststellung des Werts von vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern, Schulden und sonstigen Abzügen und hat keine praktische Bedeutung mehr, weil die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird und die einschlägigen Vorschriften des BewG[15] durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[16] aufgehoben worden sind. Im zweiten Fall bezieht sich die Verweisung noch auf die bis zum 24.12.1985 geltende Fassung des § 180 Abs. 2 AO. Die auf der Grundlage des durch G v. 19.12.1985[17] neugefassten § 180 Abs. 2 AO erlassene Verordnung v. 19.12.1986[18] enthält in § 2 eine selbstständige Regelung zur örtlichen Zuständigkeit.

[3] AEAO zu § 18 Nr. 2; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 39.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 39.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz 40.
[8] BayLfSt v. 11.12.2014, AO Kartei BY § 18 Karte 1.
[9] BayLfSt v. 11.12.2014, AO Kartei BY § 18 Karte 1.
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