Rz. 5

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezirk mehrerer FÄ ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertverhältnisse waren bisher die Einheitswerte nach dem BewG.[1] Ab 2025 treten an deren Stelle die Grundsteuerwerte (s. Rz. 6).

Die Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 hat zum einen Bedeutung für die gesonderte Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte nach Maßgabe des BewG.[2] Bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft hat Abs. 1 Nr. 1 zum anderen Bedeutung für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn mehrere Personen an diesen Einkünften beteiligt sind[3] oder wenn das Lagefinanzamt nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums nicht zugleich für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.[4] Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Erläuterungen zu Abs. 1 Nr. 2 verwiesen.

 

Rz. 6

Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft[5], für Grundstücke[6] und für Betriebsgrundstücke[7] festgestellt. In den Einheitswertbescheiden sind auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Grundstücken auch über die Grundstücksart[8], bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb, sowie Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu treffen.[9] Nachdem die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird und für Zwecke der ErbSt und die GrESt im Bedarfsfall besondere Grundbesitzwerte festgestellt werden[10], sind die Einheitswerte derzeit nur noch für die GrSt[11] und die Ermittlung des Gewerbeertrags[12] von Bedeutung. Nachdem das BVerfG die Vorschriften über die Einheitsbewertung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hat[13], sind diese durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[14] mit Ablauf des Jahres 2024 aufgehoben und die Einheitswerte durch Grundsteuerwerte ersetzt worden.

 

Rz. 7

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz, d. h. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft[15] und für Grundstücke[16], gesondert festgestellt. Ihre Ermittlung richtet sich nach dem Siebenten Abschnitt des BewG. Ab dem Kalenderjahr 2025 bilden sie die Grundlage für die Ermittlung der für die Grundsteuer maßgebenden Steuermessbeträge[17], soweit die Länder nicht auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG abweichende Regelungen[18] getroffen haben. Außerdem sind sie ab diesem Zeitpunkt für die Kürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GewStG maßgebend.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 18 AO Rz. 22; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 18 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 18 AO Rz. 6.
[6] §§ 68 und 70 BewG.
[8] §§ 72, 74 und 75 BewG.
[11] § 13 Abs. 1 GrStG i. d. F. v. 7.8.1973, BGBl I 1973, 965, zuletzt geändert durch G v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794.
[14] BGBl I 2019, 1794.
[17] § 13 i. V. m. § 37 Abs. 1 GrStG i. d. F. des GrStRefG.
[18] B.-W. Landesgrundsteuergesetz v. 4.11.2020, GBl 2020, 974; Bayerisches Grundsteuergesetz v. 10.12.2021, GVBl 2021, 638; Hamburgisches Grundsteuergesetz v. 24.8.2021, Hmb GVBl 2021, 600; Hessisches Grundsteuergesetz v. 15.12.2021, GVBl 2021, 906; Niedersächsisches Grundsteuergesetz v. 7.7.2021, Nds GVBl 2021, 502.

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