Rz. 23

Der Feststellungsbescheid ist Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Auf ihn sind daher die Vorschriften der §§ 118ff. AO anwendbar.[1] Nach § 181 Abs. 1 AO sind auf den gesonderten Feststellungsbescheid die Vorschriften über Steuerbescheide, §§ 155ff. AO, entsprechend anwendbar.[2] Nach § 119 Abs. 1 AO muss der Feststellungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu gehört entsprechend § 157 Abs. 1 AO die Angabe des Adressaten (persönlicher Regelungsbereich) sowie der festzustellenden Besteuerungsgrundlage, ihres Wertes und der zeitlichen Geltung (sachlicher und zeitlicher Regelungsbereich). Das Fehlen dieser Bestimmungen macht den Feststellungsbescheid inhaltlich unbestimmt und daher nichtig. Enthält der Feststellungsbescheid diese Mindestangaben nicht in hinreichend bestimmter Form, können die unbestimmten Angaben nicht durch Ergänzungsbescheid nach Abs. 3 nachgeholt werden, da ein nichtiger Bescheid nicht wirksam "ergänzt" werden kann.[3]

[1] Zur Adressierung und Bekanntgabe Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 15ff.
[3] Hierzu Rz. 97f; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 179 AO Rz. 21; Söhn, in HHSp, AO, FGO, § 179 AO Rz. 301, 313.

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