Rz. 10

Die Höhe der Gebühr ist in § 178a Abs. 2 AO gestaffelt geregelt. Die Grundgebühr beträgt dabei nach § 178a Abs. 1 1. Halbs. 1 AO für jeden Antrag 20.000 EUR. Diese Gebühr fällt gem. § 178a Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AO innerhalb eines Organkreises nur einmal an.[1] Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Gebühr nach § 178a Abs. 2 AO nicht abgestimmt ist mit der Gebühr, die nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft zu zahlen ist.[2]

 

Rz. 11

Bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung eines bereits bestehenden APA beträgt die Gebühr nach § 178a Abs. 2 S. 2 AO 15.000 EUR. Diese Gebühr wird als Verlängerungsgebühr bezeichnet.[3] Die niedrigere Gebühr wird damit begründet, dass im Fall einer Verlängerung regelmäßig ein geringerer Verwaltungsaufwand erforderlich ist als bei erstmaliger Antragstellung.

 

Rz. 12

Eine weitere Gebühr von 10.000 EUR entsteht nach § 178a Abs. 2 S. 3 AO, wenn der Stpfl. während eines laufenden APA oder nach dem Inkrafttreten des APA dessen Änderung beantragt. Dies wird als Änderungsgebühr bezeichnet.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 19; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 28.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 22.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 20; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 29.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 21; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 30.

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