Rz. 170

Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids muss "zugunsten des Stpfl." erfolgt sein. Der Tatbestand des Abs. 4 ist nicht erfüllt, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung zulasten des Stpfl. erfolgt ist. Es muss tatsächlich eine Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. erfolgt sein. Eine Änderung, die letztlich eine Verböserung enthält, rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 4 die Anwendung dieser Vorschrift nicht. I. d. R. wird man davon ausgehen, dass die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zugunsten des Stpfl. erfolgt ist, wenn dies auf seinen Antrag oder Rechtsbehelf zurückgeht. Im Rahmen einer "schlichten Änderung" nach § 172 Abs. 1 Buchst. a AO kann der Stpfl. aber auch eine Änderung zu seinen Lasten beantragen, z. B. um seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nachzukommen. Ist ein zu seinen Lasten wirkender Sachverhalt nicht in dem richtigen Steuerbescheid berücksichtigt, sondern in einem anderen Steuerbescheid, und stellt der Stpfl. den Antrag, diesen Sachverhalt in dem ersten Steuerbescheid zu berücksichtigen, kann der unrichtige Steuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, weil die erste Änderung auf Antrag des Stpfl. nicht "zu seinen Gunsten" wirkte. In Betracht kommt aber eine Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 AO, da dann der Sachverhalt zulasten des Stpfl. in zwei Steuerbescheiden berücksichtigt worden ist.

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