Rz. 50

Schon nach der AO ergeben sich mehrere Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden. Es handelt sich hierbei um die §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 173, 173a, 174, 175, 175a und 175b AO sowie, als Spezialvorschrift für Zerlegungsbescheide, § 189 AO und als Spezialvorschrift für die Änderung des Aufteilungsbescheids § 280 AO. Vgl. die Erl. zu diesen Vorschriften. § 175b AO erweitert und ersetzt die aufgehobene Regelung des § 10 Abs. 2a S. 8 EStG.[1] Die §§ 129, 132 AO gehören nicht hierher, obwohl sie auch für Steuerbescheide gelten. § 129 AO ermöglicht nicht die Änderung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts, stellt also keine Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung da[2]; § 132 AO eröffnet keine selbstständige Änderungsmöglichkeit, sondern bestimmt nur den Anwendungsbereich der bestehenden Änderungsvorschriften während eines Einspruchsverfahrens oder finanzgerichtlichen Verfahrens.

 

Rz. 50a

Eine weitere eigenständige Änderungsvorschrift enthält § 233a Abs. 5 AO für die Anpassung von Zinsbescheiden an geänderte Steuerfestsetzungen.[3] Die Vorschrift kann als eine Sonderregelung sowohl zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (geänderte Steuerfestsetzung als Grundlagenbescheid) als auch zu § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (geänderte Steuerfestsetzung als rückwirkendes Ereignis) aufgefasst werden.

[2] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 129 AO Rz. 2ff.
[3] Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233a AO Rz. 27.

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