Rz. 76

Bescheide über Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes sowie Bescheide über Neuveranlagung oder Nachveranlagung von GrSt-Messbeträgen können schon vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ergehen, also bevor sie materielle Wirksamkeit erlangen können. Damit besteht die Möglichkeit, dass sich zwischen der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) dieser Bescheide und ihrer materiellen Wirksamkeit (Anwendbarkeit) Änderungen ergeben, die den Bescheid unrichtig machen. Nach § 24a BewG bzw. § 21 GrStG können diese Bescheide jedoch geändert werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft geworden sind. Bereits bei der Veranlagung vorhandene Fehler können nach diesen Vorschriften jedoch nicht korrigiert werden. Maßgebender Zeitpunkt für die "Neuheit" des Fehlers (nicht zu verwechseln mit dem "Bekanntsein") ist der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Veranlagung bzw. des Eingabewertbogens. Nur nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in der Sach- oder Rechtslage können zu einer Berichtigung nach § 24a BewG, § 21 GrStG führen.

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