Rz. 63

Ein auflösend bedingter Erwerb wird nach § 5 Abs. 1 BewG wie ein unbedingter Erwerb behandelt, eine auflösend bedingte Last nach § 7 Abs. 1 BewG wie eine unbedingte Last. Eine aufschiebend bedingte Last wird nicht berücksichtigt, § 6 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 63a

Die auf diesen Vorschriften beruhende Bewertung wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Tritt nunmehr die Bedingung ein, stellt sich damit heraus, dass die bedingten Erwerbe und Lasten nicht den Wert hatten, der ihnen bei der Besteuerung zugemessen wurde. Wird etwa ein auflösend bedingter Erwerb als unbedingter Erwerb behandelt, ist der Besteuerung der volle Wert des Wirtschaftsguts zugrunde gelegt worden, obwohl es der Erwerber nach Eintritt der auflösenden Bedingung wieder verliert, der Wert sich für ihn also in der zwischenzeitlichen Nutzung erschöpft. Wird eine aufschiebend bedingte Belastung nach § 6 Abs. 1 BewG nicht angesetzt und tritt die Bedingung ein, so war der der Besteuerung zugrunde gelegte Wert zu hoch, da die jetzt zum Tragen gekommene Belastung nicht berücksichtigt worden war. Wird andererseits eine auflösend bedingte Last nach § 7 Abs. 1 BewG als unbedingt behandelt und tritt die Bedingung ein, war der der Besteuerung zugrunde gelegte Wert zu niedrig, da die Belastung nicht dauernd, sondern nur zeitweise bestand.

Für diese Fälle sehen die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 BewG die Änderung der Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern vor, denen die Bewertung nach §§ 5, 6 und 7 BewG zugrunde gelegt wurde. Als nicht laufend veranlagte Steuern kommen insbesondere die ErbSt und die GrESt in Betracht. Eine entsprechende Änderungsmöglichkeit für die laufend veranlagten Steuern (insbesondere GewSt und GrSt) besteht nicht.

 

Rz. 63b

Die Änderung erfolgt in den Fällen der §§ 5 und 6 BewG nur auf Antrag, bei § 7 BewG von Amts wegen; sie ist naturgemäß nur möglich, solange die Festsetzungsfrist des § 169 AO noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 63c

Entsprechendes gilt nach § 8 BewG, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last von einem sicher eintretenden Ereignis abhängig ist, bei dem der Zeitpunkt des Eintritts jedoch ungewiss ist (z. B. Tod eines Menschen).

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