Rz. 36
Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids liegt im Ermessen der Verwaltung.[1] Das Ermessen ist jedoch in weitem Umfang eingeschränkt. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. ist nach dem Tatbestand die Bestandskraft noch nicht eingetreten. Es muss daher i. d. R. geändert werden, wenn der Tatbestand des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Buchst. a AO vorliegt, da sich der Stpfl. das gleiche Ergebnis durch einen Rechtsbehelf verschaffen könnte. Insoweit ist das Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduziert. Das FA darf also in seine Ermessensentscheidung keine Umstände einbeziehen, die bei Einlegung eines Einspruchs keine Rolle spielen würden.[2] Bei einer Änderung zuungunsten des Stpfl. muss die Finanzbehörde den Bescheid auf Antrag des Stpfl. ändern, da sie zur gesetzentsprechenden Erhebung von Steuern verpflichtet und nicht berechtigt ist, aus Ermessensgründen von einer Erhebung abzusehen. Im Ergebnis hat daher regelmäßig eine Änderung zu erfolgen, es liegt sowohl für eine Änderung zugunsten wie die zulasten des Stpfl. eine Ermessensreduzierung auf Null vor.[3]
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