Rz. 5

Gem. § 17 AO richtet sich die Zuständigkeit nur vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach den Vorschriften der §§ 1829 AO. Vorschriften, die anderes bestimmen, sind sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Dabei kann es sich um solche handeln, die die Zuständigkeit für nicht unter § 18 AO fallende Feststellungsverfahren oder nicht unter die §§ 1923 AO fallende Steuerarten regeln, aber auch um solche, die davon abweichende Sonderregelungen treffen oder die Zuständigkeit für bestimmte Verwaltungstätigkeiten steuerartübergreifend regeln.

 

Rz. 6

Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für nicht unter § 18 AO fallende Feststellungsverfahren sind z. B. enthalten in § 14 Abs. 5 S. 4 KStG und § 27 Abs. 8 KStG für die gesonderte Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen bzw. bei Einlagenrückgewähr, in § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 ErbStG für gesonderte Feststellungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften und in § 152 BewG für die gesonderte Feststellung von Grundbesitz-, Betriebsvermögens- und Anteilswerten.

 

Rz. 7

Für die Steuern vom Einkommen natürlicher Personen enthält das EStG eine Vielzahl vor allem den Steuerabzug betreffender Zuständigkeitsregelungen. Im Fall der LSt werden zahlreiche Zuständigkeiten dem Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers[1] oder dem Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers[2] zugewiesen. Für die KapESt ist das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge zuständige FA zuständig.[3] In den Fällen des Steuerabzugs bei Bauleistungen[4] liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Leistungsempfänger bei dem für den Leistenden zuständigen FA.[5]

 

Rz. 8

Das UStG enthält Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit für die Beförderungseinzelbesteuerung[6], für den Fiskalvertreter[7] und für den Erlass von Haftungsbescheiden beim Handel über eine elektronische Schnittstelle.[8]

Im Fall der ErbSt sind grundsätzlich § 19 Abs. 1 bzw. § 20 AO sinngemäß anzuwenden, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt bzw. der Schenker bei Ausführung der Zuwendung Inländer war.[9] § 35 Abs. 24 ErbStG enthält für besondere Fälle weitere Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit.

Für die Verkehrsteuern sind Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 17 Abs. 1 GrEStG, § 35 RennwLottG und § 15 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStDV enthalten.

 

Rz. 9

Als steuerartübergreifende Regelungen zu örtlichen Zuständigkeiten sind zu nennen:

Demgegenüber drücken §§ 130 Abs. 4, 131 Abs. 4 AO und § 367 Abs. 1 AO, die in diesem Zusammenhang auch genannt werden[10], nur den Grundsatz aus, dass es für die örtliche Zuständigkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Verwaltungsentscheidung ankommt (s. Rz. 10).

[10] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 14; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 17.

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