Rz. 129

Der Sanierungsgewinn, der bei einem sanierungsbedingten Erlass von Forderungen bei dem Schuldner entsteht, war ursprünglich nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist durch Gesetz v. 29.10.1997[1] ersatzlos aufgehoben worden. Grund für die Beseitigung der Steuerfreiheit war, dass anderenfalls eine doppelte Begünstigung des Stpfl. eintreten konnte. Bei Vorliegen der Sanierungsbedürftigkeit waren i. d. R. Verluste aufgelaufen, die vortragsfähig waren. Entstand durch Erlass von Verbindlichkeiten ein Sanierungsgewinn, wurde dieser Gewinn nicht mit den Verlustvorträgen verrechnet, sondern war bereits nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Damit standen die Verlustvorträge für die Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung, die nach der Sanierung eintreten sollten. Die Steuerfreiheit der Sanierung führte damit zu einer über die Sanierung hinaus reichenden Steuerentlastung.

 

Rz. 130

Nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG wurde in der Besteuerung des Sanierungsgewinns eine sachliche Unbilligkeit i. S. d. §§ 163, 227 AO gesehen, wenn ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn einen vorhandenen Verlustvortrag übersteigt.[2]

Die Finanzverwaltung sah sich zu dieser Auffassung berechtigt, da schon in der Begründung zum Gesetzentwurf[3] darauf hingewiesen worden war, dass bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder ein Erlass nach § 227 AO erfolgen könne. Auch in den Begründungen für andere Gesetzesvorhaben wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit dieses Erlasses der Steuer auf Sanierungsgewinne nach dem BMF-Schreiben, a. a. O., verwiesen.[4] Der Große Senat des BFH hat jedoch entschieden, dass der Sanierungserlass mangels einer Rechtsgrundlage im Gesetz gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße und daher unwirksam sei.[5]

Der Sanierungserlass war dabei auch auf Altfälle nicht mehr anwendbar.[6] Der Gesetzgeber hat daraufhin in §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG eine eigenständige Regelung für die steuerliche Behandlung der Sanierungsgewinne geschaffen, die nicht mehr auf sachliche Unbilligkeit und daher nicht mehr auf §§ 163, 227 AO abstellt.[7]

Rz. 131–168 einstweilen frei

[1] BStBl I 1997, 928.
[3] BT-Drs. 13/7480, 192.
[4] Z. B. BT-Drs. 16/4841, 76; weitere Verweise in BFH v. 14.7.2010, X R 34/08, BStBl II 2010, 916, BFH/NV 2010, 1881.
[7] Gesetz v. 27.6.2017, BGBl I 2017, 1202; zur Übersicht über den Inhalt der Neuregelung Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 406ff.

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